Finanzen

PK-Kapitalbezug nach Wegzug: DBA-Tarife 2026

Sie verlassen die Schweiz – endgültig oder für eine Auslandstation – und beziehen das Pensionskassen-Kapital. Bezahlt wird die Quellensteuer am Stiftungssitz der Vorsorgeeinrichtung, nicht am letzten Schweizer Wohnsitz. Das ist gut zu wissen, aber nur die halbe Wahrheit: Welcher Betrag effektiv in der Tasche bleibt, hängt vom Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem neuen Wohnsitzland ab. Drei Länder, drei sehr unterschiedliche Endrechnungen.

Wie die Schweizer Quellensteuer funktioniert

Beim Kapitalbezug aus Pensionskasse, Freizügigkeitskonto oder Säule 3a wird die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer am Sitzkanton der Stiftung erhoben – nicht am Wohnortskanton. Konkret: VIAC-3a hat Sitz in Schwyz, Frankly in Zürich, finpension je nach Konto in Schwyz oder Liechtenstein. Die Spannweite ist enorm: SZ besteuert ein PK-Kapital von CHF 500’000 mit rund 4.5 %, BE mit rund 9 % – Unterschied über CHF 22’500.

Wer schon vor dem Wegzug ins Freizügigkeitskonto eines tiefsteuerlichen Kantons konsolidiert (SZ, ZG, AI), spart bereits 30–50 % der Schweizer Steuer. Die wichtigere Frage folgt aber erst danach: Was sagt das neue Wohnsitzland?

Die drei DBA-Kategorien

International gilt grob folgende Logik beim Auslandsbezug:

Kategorie A – Schweiz behält Besteuerung: Beim Wegzug in Länder ohne DBA-Vorsorge-Regelung (z. B. einige Nicht-EU-Staaten ausserhalb der EFTA) bleibt es bei der Schweizer Quellensteuer. Sie zahlen 4.5–9 % je nach Stiftungssitz, das war’s. Der neue Wohnsitzstaat erhebt keine zusätzliche Steuer auf den Kapitalbezug, weil er das Recht nicht hat.

Kategorie B – Doppelbesteuerung mit Anrechnung: Bei vielen DBA gilt: Der Wohnsitzstaat darf besteuern, rechnet aber die Schweizer Quellensteuer an. Klassisches Beispiel Deutschland: Der Kapitalbezug wird in DE als Einkommen versteuert (progressiv), die Schweizer Quellensteuer wird angerechnet. Bei CHF 500’000 PK-Kapital und einem DE-Spitzensteuersatz von ~42 % bleibt nach Anrechnung der CHF 22’500 Schweizer Steuer eine DE-Nachzahlung von rund CHF 187’500. Ergebnis: 42 % Gesamtbelastung.

Kategorie C – Wohnsitzstaat exklusiv: Schweiz erhebt zunächst Quellensteuer, rückerstattet diese aber komplett auf Antrag, wenn das DBA das ausschliessliche Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zuweist. Beispiele: Thailand, Israel, Kanada (mit Einschränkungen), Australien. Praxis: Rückerstattungsantrag beim ESTV-Hauptabteilung Quellensteuer, Wohnsitzbestätigung des neuen Landes nötig, Frist 3 Jahre nach Steuerabzug.

Drei Wegzugsländer 2026 im Detail

Portugal: Nach Auslaufen des NHR-Regimes (Non-Habitual Resident) Ende 2023 ist PT für PK-Kapitalbezug weniger attraktiv geworden. PT besteuert Pensionsleistungen aus dem Ausland seit 2024 mit 10 % flach für Neuzuzügler (NHR-Nachfolgeregelung «IFICI» nur für hochqualifizierte Berufe). Schweizer Quellensteuer wird angerechnet. Gesamt: ca. 10–12 %.

Spanien: Progressive Einkommenssteuer, PK-Bezug zählt als «rentas del trabajo». Spitzensteuersatz 47 % je nach Region. DBA gewährt anteilig Anrechnung. Faktisch Gesamtbelastung 35–42 %. Spanien ist steuerlich nicht attraktiv für PK-Kapitalbezug.

Thailand: Klassiker für Frühpensionierte. PK-Bezug ist in TH steuerfrei, sofern die Mittel nicht im Bezugsjahr nach TH überwiesen werden (alt-Regelung; seit 2024 strikter mit «remittance»-Logik – Auslandseinkommen ins Jahr darauf transferieren). Schweiz erhebt zunächst Quellensteuer, diese wird auf Antrag voll rückerstattet. Netto-Belastung: 0 % – aber nur mit sauberem Wohnsitzbeleg und korrektem Timing.

Wer detailliert zum Säule-3a-Bezug beim Wegzug aus der Schweiz durchspielen will, findet dort die Stiftungssitz-Optimierung mit konkretem Beispiel SZ vs. BE.

Praktische Schritte vor dem Wegzug

Erstens: Konsolidierung in Niedrigsteuerkanton vor dem Wegzug. Mehrere Freizügigkeitskonten in einem SZ-Vehikel bündeln (VIAC, finpension Vorsorge). Zweitens: DBA-Check mit dem Zielland – ESTV publiziert pro Land eine Übersicht zu Vorsorgeleistungen. Drittens: Staffelung über mehrere Steuerjahre, falls möglich (z. B. 50 % Bezug im Jahr des Wegzugs, 50 % drei Jahre später aus Freizügigkeitskonto). Viertens: Sperrfristen prüfen – nach Art. 79b Abs. 3 BVG dürfen Einkäufe der letzten 3 Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden. Fünftens: Steuerberatung im Zielland – falsche Reihenfolge kostet schnell fünfstellig.

Fazit

Der PK-Kapitalbezug nach Wegzug ist keine einheitliche Frage, sondern eine Drei-Faktoren-Rechnung: Stiftungssitz × DBA × Zielland. Wer fünf Jahre vor Wegzug konsolidiert und das DBA versteht, spart CHF 30’000–80’000. Nächster Schritt: aktuellen Kontoauszug der Freizügigkeit anfordern und DBA-Status des Wunschlandes auf der ESTV-Website prüfen.

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