Finanzen

BVG-Renten 2026: 2,7 % Teuerungsausgleich

Wer eine Invaliden- oder Hinterlassenenrente aus der zweiten Säule bezieht, findet 2026 möglicherweise etwas mehr auf dem Konto. Auf den 1. Januar 2026 wurden bestimmte BVG-Renten erstmals an die Teuerung angepasst – um 2,7 Prozent. Was nach einer kleinen technischen Fussnote klingt, ist für die Betroffenen echtes Geld und zeigt zugleich, wie unterschiedlich die drei Säulen mit der Inflation umgehen.

Wen die Anpassung betrifft

Angepasst werden die obligatorischen Invaliden- und Hinterlassenenrenten der beruflichen Vorsorge, die seit 2022 laufen. Der Grund liegt im Gesetz: Diese Renten müssen bis zum Erreichen des Referenzalters periodisch an die Entwicklung der Konsumentenpreise angepasst werden. Die erste Anpassung erfolgt nach drei Jahren – deshalb sind es dieses Jahr genau jene Renten, die 2022 zu laufen begannen.

Der Anpassungssatz von 2,7 Prozent ergibt sich aus der Teuerung zwischen September 2022 und September 2025, gemessen am Landesindex der Konsumentenpreise. Wer also seit 2022 eine solche Rente bezieht, erhält ab 2026 dauerhaft 2,7 Prozent mehr. Bei einer monatlichen Rente von beispielsweise 1’500 Franken sind das rund 40 Franken zusätzlich pro Monat.

Warum nicht alle profitieren

Hier wird es wichtig, genau hinzuschauen. Nach der ersten Anpassung nach drei Jahren richten sich die weiteren Erhöhungen nach dem Rhythmus der AHV, die ihre Renten üblicherweise alle zwei Jahre der Teuerung anpasst. Und genau das ist der Haken für 2026: Weil die AHV-Renten dieses Jahr nicht angepasst werden, gibt es auch keine Folgeanpassung für BVG-Renten, die vor 2022 zu laufen begannen. Diese Bezügerinnen und Bezüger müssen auf die nächste AHV-Anpassung warten – frühestens auf den 1. Januar 2027.

Es entsteht also die etwas paradoxe Situation, dass eine Rente aus dem Jahr 2022 angepasst wird, eine ältere aus 2019 hingegen leer ausgeht. Das ist keine Willkür, sondern die Logik des gesetzlichen Drei-Jahres- und danach Zweijahres-Rhythmus.

Obligatorium und Überobligatorium

Ein weiterer entscheidender Punkt betrifft den Umfang der Pflicht. Zwingend an die Teuerung angepasst werden muss nur der obligatorische Teil der Invaliden- und Hinterlassenenrenten – also jener Teil, der auf dem gesetzlich vorgeschriebenen BVG-Minimum beruht. Für Rentenanteile im Überobligatorium besteht diese Pflicht nicht.

Auch Altersrenten aus der zweiten Säule sind von der obligatorischen Teuerungsanpassung ausgenommen. Ob und wie stark solche Renten erhöht werden, entscheidet die Pensionskasse im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten. Steht eine Kasse gut da, kann sie freiwillig einen Teuerungsausgleich gewähren; ist der Deckungsgrad knapp, bleibt die Rente nominal gleich – und verliert real an Kaufkraft. Wer wissen will, wie es um die eigene Kasse steht, sollte den Deckungsgrad im Auge behalten, der jährlich ausgewiesen wird.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Für Bezügerinnen und Bezüger einer laufenden Invaliden- oder Hinterlassenenrente lohnt sich ein Blick auf die aktuelle Rentenverfügung. Die Pensionskasse informiert in der Regel schriftlich über eine Anpassung. Bleibt eine erwartete Erhöhung aus, hilft eine gezielte Nachfrage: Läuft die Rente seit 2022? Betrifft die Anpassung nur den obligatorischen Anteil? So lässt sich einordnen, warum die Zahl auf dem Konto steigt – oder eben nicht.

Wer selbst noch erwerbstätig ist, dem führt dieser Mechanismus etwas Grundsätzliches vor Augen: Renten der zweiten Säule sind gegen Inflation nur begrenzt geschützt. Über zwanzig oder dreissig Jahre kann die Teuerung real spürbar an der Kaufkraft nagen. Umso wichtiger ist es, die eigene Vorsorge breit aufzustellen und die Absicherung im Invaliditäts- und Todesfall zu kennen. Einen Überblick dazu gibt der Beitrag zu den PK-Risikoleistungen bei Tod und Invalidität.

Fazit

Die Anpassung um 2,7 Prozent ist eine gute Nachricht für alle, deren BVG-Invaliden- oder Hinterlassenenrente seit 2022 läuft – und ein Nicht-Ereignis für ältere Renten und für Altersrenten. Sie zeigt exemplarisch, dass der Teuerungsausgleich in der zweiten Säule kein Automatismus für alle ist, sondern klaren Regeln folgt.

Ihr nächster Schritt: Prüfen Sie, seit wann eine allfällige Rente läuft, und vergleichen Sie die Rentenverfügung 2026 mit dem Vorjahr. Bei Unklarheiten fragen Sie direkt bei Ihrer Pensionskasse nach, welcher Anteil Ihrer Rente obligatorisch ist und wie er angepasst wurde.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Vorsorge- oder Anlageberatung.

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