Jeden Herbst entscheidet der Bundesrat über eine Zahl, die für jeden Schweizer Berufstätigen direkt spürbar ist – auch wenn sie kaum jemand auf dem Radar hat: den BVG-Mindestzinssatz. Für 2026 liegt er bei 1.25 %. Klingt unspektakulär, ist aber die rechtliche Mindestverzinsung, die jede Pensionskasse für den obligatorischen Teil des Altersguthabens garantieren muss. Wer versteht, wie dieser Pflichtzins zustande kommt und was er wirklich abdeckt, kann seinen Pensionskassenausweis besser lesen – und besser entscheiden, ob freiwillige Einkäufe sinnvoll sind.
Was der Mindestzins genau verzinst
Wichtig zuerst die Abgrenzung: Der BVG-Mindestzins von 1.25 % gilt ausschliesslich für das obligatorische Altersguthaben. Das ist der Lohnanteil zwischen dem Koordinationsabzug und dem oberen BVG-Grenzbetrag (2026: CHF 90’720). Alles, was darüber hinaus versichert wird, fällt ins sogenannte Überobligatorium – und dort darf die Pensionskasse einen tieferen oder höheren Zins ansetzen, je nach Reglement und finanzieller Lage. Viele Kassen führen separate Schattenrechnungen für obligatorisch und überobligatorisch, andere arbeiten mit einer einzigen, gewichteten Verzinsung («umhüllende Lösung»). Wer sich Klarheit verschaffen will, schaut im Vorsorgereglement nach dem Stichwort «Verzinsung» und im Ausweis nach den getrennten Töpfen.
Wie der Bundesrat den Satz berechnet
Die Bundesrats-Formel ist nicht öffentlich-mathematisch festgeschrieben, orientiert sich aber an Art. 15 BVG: massgebend sind die Renditen von Bundesobligationen, Aktien, Anleihen und Immobilien. In der Praxis schaut die BVG-Kommission auf einen gleitenden Mix aus 7-jährigen Eidgenossen, dem SPI und einem breiten Anleihen-Index, ergänzt um die aktuelle Inflation. Steigen die Realzinsen, hat der Bundesrat Spielraum nach oben; fallen Aktien- und Anleihenmärkte gleichzeitig stark, sinkt der Mindestzins. Genau das geschah 2022/2023: Nach einem Rekordtief von 1.0 % stieg der Satz auf 1.25 % und wurde 2024 weiter auf 1.5 % erhöht, bevor er nach den jüngsten Marktdaten für 2026 wieder leicht auf 1.25 % zurückgenommen wurde. Die Kommission tagt im Spätsommer, der Entscheid kommt im Oktober – das ist der Zeitpunkt, an dem ein Blick auf die SDA-Tickermeldung lohnt.
Was 1.25 % real bedeuten
Bei einem obligatorischen Altersguthaben von beispielsweise CHF 200’000 sind 1.25 % Zins jährlich CHF 2’500 – garantiert. Das klingt überschaubar, ist aber über 30 Jahre Erwerbsleben gerechnet eine bemerkenswerte Sicherheitsleistung: Eine Bank muss diese Garantie nicht abgeben, ein Anleihen-ETF auch nicht. Allerdings: bei einer Teuerung von 1.5 bis 2 % p. a. ist der reale Zinsertrag null oder leicht negativ. Der Mindestzins ist also kein Vermögensaufbau-Turbo, sondern eine Kaufkraftbremse mit Versicherungscharakter. Wer real wachsen will, braucht ergänzend Säule 3a-Wertschriftenlösungen, eigene ETF-Investments und – wo das Reglement es zulässt – die Wahl eines aggressiveren 1e-Vorsorgeplans für Lohnanteile ab CHF 144’060.
Warum die Differenz zur tatsächlichen Verzinsung wichtig ist
Viele Pensionskassen verzinsen besser als das Minimum. Im Jahr 2024 lag der Durchschnitt laut Swisscanto-Studie bei 2.1 % auf dem Obligatorium und 2.4 % im umhüllenden Bereich. Das zeigt: Der Mindestzins ist ein Fallback, kein Marktstandard. Wer im Ausweis seiner Kasse «1.25 %» liest, sollte hellhörig werden – das deutet auf einen tiefen Deckungsgrad oder ein konservatives Reglement hin. Umgekehrt: Wer 3 % verzinst bekommt, profitiert von einer gut geführten Kasse. Ein Wechsel des Arbeitgebers kann darum vorsorgetechnisch zum Verlust- oder zum Gewinngeschäft werden. Für den ganzheitlichen Blick auf die Pensionskasse hilft der Artikel zu Deckungsgrad der Pensionskasse, der die wichtigsten Schwellenwerte und Sanierungsmechanismen erklärt.
Praktische Konsequenzen für die eigene Planung
Erstens: Den Mindestzins kennen, aber nicht überschätzen. Er ist die Bodenplatte, nicht das Ziel. Zweitens: Den eigenen Pensionskassenausweis jährlich auf die tatsächliche Verzinsung prüfen – getrennt nach Obligatorium und Überobligatorium. Drittens: Vor einem freiwilligen BVG-Einkauf den Deckungsgrad der Kasse ansehen. Eine schlecht kapitalisierte Kasse, die nur den Mindestzins zahlt, ist ein schwächeres Vehikel für nachträgliche Vorsorge als eine Kasse mit 115 %+ Deckung und 3 %+ Verzinsung. Viertens: Bei Lohnanteilen über CHF 144’060 prüfen, ob ein 1e-Plan möglich ist – dort entscheidet die Anlagestrategie der Versicherte mit, die BVG-Mindestverzinsung greift nicht.
Nächster Schritt
Den BVG-Mindestzins für 2026 (1.25 %) im eigenen Pensionskassenausweis mit der tatsächlichen Verzinsung des letzten Jahres vergleichen. Liegt die Differenz unter 50 Basispunkten, lohnt ein Gespräch mit der HR-Abteilung über die Anlagestrategie oder ein Blick in den Geschäftsbericht der Kasse.