Mit 60 aufhören – das ist für viele der heimliche Zielzustand. In der Realität sitzt zwischen dem letzten Arbeitstag und dem AHV-Referenzalter 65 eine fünfjährige Lücke, die selbst finanziert werden muss. Wer sie unterschätzt, lebt das Sabbatical der Träume und steht mit 67 vor einem gekürzten Rentenbescheid. Mit klarer Planung lässt sich die Lücke schliessen – aber sie verlangt Entscheidungen, die mindestens fünf Jahre vor dem Schritt getroffen sein sollten.
Die vier Geldquellen der Brücke
Wer mit 60 aussteigt, lebt typischerweise aus vier Töpfen: Pensionskasse, Säule 3a, freies Wertschriftenvermögen und – ab 63 oder 64 – ein vorgezogener Teil der AHV. Die Reihenfolge ist nicht beliebig. Wer am ersten Tag den ganzen PK-Topf bar bezieht, verschiebt sich in eine ungünstige Steuerprogression. Wer die AHV zu früh vorbezieht, akzeptiert eine lebenslange Kürzung von 6.8 % pro Jahr (Art. 40 AHVG). Wer die 3a-Konten in einem Jahr leert, zahlt die Kapitalleistungssteuer auf den vollen Betrag statt auf gestaffelte Tranchen.
Die Pensionskasse bietet typischerweise eine Überbrückungsrente zwischen Frühpensionierung und AHV-Beginn an. Sie wird aus dem Vorsorgekapital finanziert und reduziert dadurch die spätere Altersrente. Höhe und Bedingungen stehen im Vorsorgereglement – häufig 80–100 % der erwarteten AHV-Maximalrente von CHF 2’520, also CHF 2’000 bis 2’500 pro Monat über fünf Jahre. Wer die Überbrückung wählt, muss kalkulieren: jeder Franken Überbrückung kostet rund das 1.1- bis 1.3-fache an späterer Lebensrente.
AHV-Beitragspflicht als Nichterwerbstätige(r)
Hier liegt die meistübersehene Falle. Wer vor 65 ohne Erwerbseinkommen lebt, bleibt beitragspflichtig als Nichterwerbstätige(r) (Art. 10 AHVG). Die Beiträge richten sich nach Vermögen und Rentenertrag und reichen 2026 von CHF 530 (Mindestbeitrag) bis CHF 26’500 (Maximalbeitrag bei ca. CHF 8.7 Mio. relevantem Vermögen). Wer das nicht selbst bei der Ausgleichskasse anmeldet, riskiert Beitragslücken, die die spätere AHV-Rente lebenslang kürzen – pro Jahr fehlt ungefähr 1/44 der Vollrente.
Verheiratete oder eingetragene Partnerschaften haben einen Vorteil: solange der erwerbstätige Ehepartner mehr als den doppelten Mindestbeitrag (also CHF 1’060) zahlt, gilt der nichterwerbstätige Partner als mitversichert. Im Konkubinat gilt diese Regel nicht – wer in dieser Konstellation lebt, zahlt selbst.
Krankenkasse und Prämienverbilligung
Der zweite Schock kommt vom Versicherer. Der Arbeitgeber zahlt kein Kollektivversicherungs-Rabatt mehr, der Mittelständler steht plötzlich in der Einzelfaktur. In der Romandie und im Tessin können die Prämien für eine 62-jährige Person 700 CHF pro Monat erreichen. Prämienverbilligung wird nach steuerbarem Einkommen berechnet – frühpensionierte Paare ohne Erwerbseinkommen rutschen häufig in die Anspruchsschwelle, wissen es aber nicht und stellen den Antrag nicht. Die kantonalen Webseiten (SVA Zürich, Caisse Cantonale Genève usw.) haben Online-Rechner; ein Antrag pro Jahr genügt.
Wer plant, im Ausland zu leben, sollte den Wegzug der Säule 3a steueroptimieren – Stiftungssitz, nicht Wohnort, entscheidet über die Kapitalleistungssteuer.
Die fünf-Jahres-Planung konkret
Mit 55: Pensionskassenausweis lesen, Überbrückungsrente und Kapitalbezug-Option klären. Letzte freiwillige PK-Einkäufe bis spätestens drei Jahre vor Bezug abschliessen (Art. 79b Abs. 3 BVG, sonst Steueraufrechnung).
Mit 57: Säule 3a-Konten staffeln – wer alles auf einem Konto hat, kann nur einmal beziehen. Ideal sind 4–5 Konten, gestaffelt über 5 Jahre vor Pensionierung bezogen, jeweils einer pro Steuerjahr. Damit fällt jede Tranche in eine niedrigere Progression.
Mit 59: Überbrückungsstrategie definieren. Variante A: PK-Überbrückungsrente nutzen, freies Vermögen schonen. Variante B: Aus freiem Wertschriftenvermögen leben (60/40-Portfolio, 3–4 % Entnahmequote), AHV mit 65 voll beziehen, PK kapitalisiert mit 65 entnehmen.
Mit 60: Anmeldung als Nichterwerbstätige(r) bei der kantonalen Ausgleichskasse, Krankenkassen-Vergleich (Comparis, Priminfo), Prämienverbilligung beantragen.
Konkreter erster Schritt heute: PK-Ausweis hervorholen, Reglement öffnen, die Überbrückungs-Klausel lesen. Wer dort findet «Überbrückungsrente bis AHV-Alter zu Lasten Altersguthaben», hat den Hebel verstanden – und kann den Rest planen. Wer dort nichts findet, muss freies Vermögen aufbauen oder den Ausstiegszeitpunkt verschieben.