Seit dem 1. August 2022 ist medizinisches Cannabis in der Schweiz auf normale Rezeptpflicht umgestellt – ein leiser, aber wichtiger Schritt. Was davor eine Ausnahmebewilligung des BAG erforderte und mit jeder Verschreibung beim Bund landen musste, ist heute Apothekenalltag. 2026 ist die Anlaufphase vorbei: Apotheken erleben spürbar mehr Anfragen, Ärztinnen verschreiben routinierter, und die Versorgungslage hat sich stabilisiert. Trotzdem bleibt das Thema mit Halbwissen besetzt – Zeit für eine sachliche Übersicht aus Apothekensicht.
Was Apotheken heute abgeben dürfen
Cannabis-haltige Arzneimittel in der Schweiz fallen in zwei Kategorien. Die erste umfasst die in der Schweiz registrierten Fertigarzneimittel, allen voran Sativex® – ein Mundspray mit definierten Anteilen an THC und CBD, primär zur Behandlung von Spastik bei Multipler Sklerose. Sativex ist nicht neu, aber inzwischen breiter eingesetzt als noch vor wenigen Jahren.
Die zweite, deutlich grössere Gruppe sind Magistralrezepturen und Cannabis-Blüten zur ärztlichen Anwendung. Diese werden auf einem normalen Rezept verschrieben, in der Apotheke entweder fertig konfektioniert (zum Beispiel als Öl mit definiertem THC/CBD-Verhältnis) oder als Blüten zur Verdampfung abgegeben. Wichtig: Die Abgabe von Cannabis-Blüten ist nicht gleichbedeutend mit „Joints“ – in der medizinischen Anwendung erfolgt sie via Verdampfer mit Temperatursteuerung, das Verbrennen wird ausdrücklich nicht empfohlen.
Eine dritte Kategorie betrifft CBD-Produkte mit weniger als einem Prozent THC, die rechtlich keine Betäubungsmittel sind und – je nach Form und Indikation – frei verkauft oder als Heilmittel zugelassen werden. CBD-Öle in der Drogerie sind eine andere Welt als Cannabis als Medikament; das wird in der Diskussion oft vermischt.
Welche Indikationen typischerweise zur Sprache kommen
Die Studienlage ist heterogen, aber für vier Bereiche gibt es belastbare Evidenz: chronische Schmerzen, insbesondere neuropathische Schmerzen bei Patienten, die auf klassische Analgetika unzureichend ansprechen; Spastik bei Multipler Sklerose, primär als Sativex-Indikation; chemotherapie-induzierte Übelkeit, wenn Standardantiemetika nicht ausreichen; und Appetitstörungen bei bestimmten onkologischen oder HIV-assoziierten Krankheitsbildern. Bei anderen Indikationen – Schlafstörungen, ADHS, Angststörungen, Epilepsie ausserhalb des Dravet- und Lennox-Gastaut-Syndroms – ist die Evidenz dünner; die Verschreibung erfolgt dann als individueller Heilversuch nach Aufklärung.
In der Apotheke kommt es 2026 zunehmend zu dritter Meinung: Patienten haben im Internet recherchiert, oft falsche Erwartungen gebildet, und kommen mit konkreten Sortenwünschen. Die Aufgabe der Pharmazeutin ist dann, das Rezept mit dem zu verbinden, was die Studienlage tatsächlich hergibt – und wo nötig, Erwartungen zu erden.
Kostenerstattung: die offene Flanke
Hier liegt 2026 noch der grösste Reibungspunkt. Magistral hergestellte Cannabis-Präparate sind nicht in der Spezialitätenliste und damit nicht regelhaft krankenkassenpflichtig. Eine Kostengutsprache im Einzelfall ist möglich, aber aufwendig: Der behandelnde Arzt muss begründen, warum etablierte Alternativen versagt haben, und die Krankenkasse entscheidet im Vertrauensarzt-Verfahren. Die Akzeptanzquoten variieren stark zwischen den Versicherern.
Sativex® steht auf der Spezialitätenliste und wird bei der zugelassenen Indikation regulär vergütet. Cannabis-Blüten und Öl-Magistralrezepturen werden in der Mehrzahl der Fälle privat bezahlt – Kosten zwischen 200 und 600 Franken pro Monat sind typisch. Für Patienten ist das oft die unangenehme Realität: rechtlich erlaubt, medizinisch begründet, aber finanziell beim Patienten.
Was Apotheken praktisch beachten müssen
Cannabis fällt weiterhin unter das Betäubungsmittelgesetz (BetmG); die Abgabe erfolgt auf BTM-Rezept mit den entsprechenden Aufbewahrungs-, Dokumentations- und Bezugsregeln. Apotheken führen die Bestände im verschlossenen BTM-Schrank, die Eintragungen werden im BTM-Buch protokolliert. Wer Magistralrezepturen anbieten will, braucht ein kantonal anerkanntes Herstellungsverfahren und eine entsprechende Bewilligung – nicht jede Stadtapotheke produziert die Rezepturen selbst, viele beziehen sie von spezialisierten Produktionsapotheken.
Für die Abgabe sind drei Punkte praktisch: Patientenaufklärung über Wirkung, Nebenwirkungen, Fahrtauglichkeit und Wechselwirkungen ist Pflicht – insbesondere die Interaktion mit Sedativa, Antikoagulanzien und einigen Antidepressiva. Dokumentation der Beratung im Apothekensystem schützt rechtlich. Und der Verdampfer, falls Blüten abgegeben werden, ist eine eigene Beratung: nicht jeder im Internet verkaufte Verdampfer ist medizinisch geeignet.
Was Patienten in der Apotheke fragen sollten
Drei Punkte sind sinnvoll vor der ersten Abgabe: Erstens die Form – Öl zur sublingualen Anwendung, Blüten zur Verdampfung, Mundspray –, weil Wirkungseintritt und Steuerbarkeit sich deutlich unterscheiden. Zweitens die Titration: Man fängt mit niedrigen Dosen an, steigert über mehrere Tage und sucht den eigenen Wirkungsbereich; das ist nicht Standard-Apotheke, sondern dauert. Drittens die Fahrtauglichkeit: Wer THC-haltige Produkte einnimmt, kann unter den entsprechenden Verkehrsregeln nicht ohne Weiteres fahren – auch bei medizinischer Verschreibung.
Cannabis als Medikament ist 2026 in den Schweizer Apotheken angekommen, aber die volle Routine ist es noch nicht. Wer als Patient gut informiert kommt – mit klarem Rezept, realistischen Erwartungen und der Bereitschaft, eine längere Beratung zu führen – wird angemessen versorgt. Wer als Apotheker den Bereich aufbauen will, profitiert von der Erfahrung benachbarter Spezialgebiete, etwa der Magistralrezeptur als handwerkliche Grundlage. Ein Wundermittel ist medizinisches Cannabis nicht – ein wertvolles Werkzeug in begründeten Indikationen aber sehr wohl.