Wer angestellt ist, denkt selten über die Unfallversicherung nach – zu Recht, denn der Arbeitgeber regelt das obligatorisch nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG). Doch genau diese Selbstverständlichkeit wird zur Falle, sobald das Arbeitsverhältnis endet. Zwischen zwei Jobs, beim Start in die Selbständigkeit oder in einem Sabbatical klafft eine Lücke, die viele erst nach einem Unfall bemerken. Und dann kann es teuer werden.
Wie lange die UVG-Deckung wirklich läuft
Solange Sie mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber arbeiten, sind Sie über ihn gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Endet das Arbeitsverhältnis, läuft der Schutz aber nicht sofort aus: Die Deckung für Nichtberufsunfälle bleibt noch 31 Tage bestehen, gerechnet ab dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens die Hälfte des Lohnes endet – in der Regel also rund einen Monat nach dem letzten Arbeitstag.
Diese 31 Tage sind grosszügig gemeint, werden aber oft missverstanden. Wer den neuen Job nahtlos antritt, ist automatisch wieder gedeckt. Kritisch wird es nur, wenn dazwischen eine Pause liegt: eine mehrwöchige Reise, eine Auszeit, ein verspäteter Stellenantritt oder der Wechsel in eine selbständige Tätigkeit. Genau in dieser Zwischenzeit sind Freizeitunfälle – vom Velosturz bis zum Skiunfall – plötzlich nicht mehr über den ehemaligen Arbeitgeber abgesichert.
Zwei Wege, die Lücke zu schliessen
Für diese Situation gibt es die Abredeversicherung. Sie verlängert den Schutz gegen Nichtberufsunfälle um bis zu sechs zusätzliche Monate – ideal, um eine überschaubare Übergangsphase zu überbrücken. Wichtig ist das Timing: Die Abredeversicherung müssen Sie innerhalb der 31-Tage-Frist beim bisherigen UVG-Versicherer Ihres früheren Arbeitgebers abschliessen, und die Prämie muss vor Ablauf dieser Frist bezahlt sein. Wer die Frist verpasst, kann sie nicht nachträglich beantragen. Die Kosten sind meist bescheiden – ein kleiner Betrag pro Monat, gemessen am Risiko.
Die zweite, oft dauerhaftere Lösung führt über die Krankenkasse. Ist die Zwischenphase länger als ein halbes Jahr oder werden Sie selbständig, lassen Sie das Unfallrisiko in Ihre Grundversicherung einschliessen. Als Angestellte haben Sie diesen Einschluss in der Regel sistiert, weil der Arbeitgeber die Unfalldeckung stellte. Sobald das wegfällt, müssen Sie ihn bei der Krankenkasse wieder aktivieren – am besten sofort und lückenlos zum Ende der arbeitgeberseitigen Deckung.
Wer den Übergang zwischen zwei Stellen ganzheitlich plant, sollte ohnehin an mehrere Baustellen gleichzeitig denken – die Pensionskasse ist eine davon. Was beim Stellenwechsel mit dem Vorsorgeguthaben passiert, zeigt der Beitrag Freizügigkeit: Was beim Jobwechsel zu tun ist – Unfallschutz und Vorsorgekapital gehören in dieselbe Checkliste.
Die typischen Situationen im Überblick
Besonders aufpassen sollten drei Gruppen. Erstens: Wer selbständig wird. Selbständigerwerbende unterstehen dem UVG nicht obligatorisch, können sich aber freiwillig versichern. Ohne aktives Handeln steht man sonst nach dem letzten Angestelltenmonat gänzlich ohne Unfalldeckung da. Zweitens: Wer ein Sabbatical oder eine längere Reise plant. Hier ist die Abredeversicherung oder der Krankenkassen-Einschluss praktisch Pflicht, gerade bei sportlichen oder fernreise-typischen Risiken. Drittens: Teilzeitkräfte, die unter die Achtstundengrenze fallen – sie sind nur gegen Berufsunfälle versichert und müssen Freizeitunfälle grundsätzlich über die Krankenkasse abdecken.
Ein häufiger Irrtum: Viele glauben, die Krankenkasse springe im Notfall schon ein. Doch wenn der Unfalleinschluss sistiert ist und keine Abredeversicherung besteht, zahlt im Zweifel niemand die vollen Heilungskosten – und ein komplizierter Unfall kann rasch fünfstellige Beträge verursachen. Die 31-Tage-Frist ist damit keine Formalität, sondern ein enges Zeitfenster, in dem Sie handeln müssen.
Konkreter nächster Schritt
Prüfen Sie beim nächsten Stellenwechsel oder Ausstieg aus dem Erwerbsleben zwei Dinge in dieser Reihenfolge. Erstens: Beginnt der neue Job innerhalb von 31 Tagen nach dem letzten Lohnanspruch? Wenn ja, sind Sie in der Regel durchgehend gedeckt. Zweitens, falls nein: Entscheiden Sie sofort zwischen Abredeversicherung (für bis zu sechs Monate) und dem Wiedereinschluss des Unfallrisikos in die Krankenkassen-Grundversicherung – und erledigen Sie das noch innerhalb der Frist. Ein kurzer Anruf beim bisherigen UVG-Versicherer und bei Ihrer Krankenkasse genügt meist, um die Lücke zu schliessen, bevor sie überhaupt entsteht.
Unfallschutz ist im Schweizer Vorsorgesystem der unscheinbare Baustein, der nur dann auffällt, wenn er fehlt. Ein paar Franken Prämie und ein Telefonat in der richtigen Woche bewahren Sie vor einer der teuersten Absicherungslücken überhaupt.
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Blog: https://www.coremind.ch/wordpress/ · Autor: Mike Neuburger