{"id":460,"date":"2026-05-21T21:38:00","date_gmt":"2026-05-21T19:38:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.coremind.ch\/wordpress\/?p=460"},"modified":"2026-05-21T21:38:15","modified_gmt":"2026-05-21T19:38:15","slug":"ergaenzungsleistungen-zur-ahv-iv-anspruch-und-tuecken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.coremind.ch\/wordpress\/ergaenzungsleistungen-zur-ahv-iv-anspruch-und-tuecken\/","title":{"rendered":"Erg\u00e4nzungsleistungen zur AHV\/IV: Anspruch und T\u00fccken"},"content":{"rendered":"<p>Die AHV-Maximalrente liegt 2026 bei 2&#8217;520 Franken im Monat, eine durchschnittliche IV-Rente bei rund 1&#8217;700 Franken. Damit l\u00e4sst sich in der Schweiz kaum eine Wohnung halten, geschweige denn ein Pflegeheim bezahlen. Genau diese L\u00fccke schliessen Erg\u00e4nzungsleistungen (EL). Sie sind kein Almosen, sondern ein gesetzlicher Anspruch nach dem Bundesgesetz \u00fcber Erg\u00e4nzungsleistungen (ELG). Trotzdem bleiben jedes Jahr Tausende Berechtigte ohne ihre EL \u2013 meist, weil sie nicht wissen, dass ihnen welche zustehen. Dieser Beitrag erkl\u00e4rt, wer Anspruch hat, wie EL berechnet werden und welche Stolperfallen am h\u00e4ufigsten zuschnappen.<\/p>\n<h2>Wer Anspruch auf EL hat<\/h2>\n<p>Anspruch auf j\u00e4hrliche EL haben grunds\u00e4tzlich Personen, die in der Schweiz wohnen und eine AHV-, IV- oder Hinterlassenenrente beziehen \u2013 sowie bestimmte Hilflosenentsch\u00e4digungs-Empf\u00e4nger und Personen mit IV-Taggeld. Voraussetzung sind ein Schweizer B\u00fcrgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder mindestens zehn Jahre ununterbrochener Wohnsitz in der Schweiz. F\u00fcr Personen aus EU\/EFTA-Staaten gilt nach Freiz\u00fcgigkeitsabkommen meist sofortiger Anspruch.<\/p>\n<p>Der zentrale Test ist die Bedarfsrechnung: Anerkannte Ausgaben minus anrechenbare Einnahmen ergibt die EL. Wer mit den eigenen Eink\u00fcnften unter dem gesetzlich anerkannten Existenzminimum liegt, hat Anspruch. Das gilt explizit auch f\u00fcr Personen, die zwar AHV beziehen, aber wegen einer kleinen Rente oder fehlender Pensionskassen-Leistung effektiv unter dem Lebensbedarf landen.<\/p>\n<h2>So berechnen sich die EL<\/h2>\n<p>Auf der Ausgabenseite z\u00e4hlen pauschalierte Betr\u00e4ge f\u00fcr den allgemeinen Lebensbedarf (2026 rund 20&#8217;670 Franken pro Jahr f\u00fcr Alleinstehende, 31&#8217;005 Franken f\u00fcr Ehepaare), die effektiven Wohnkosten bis zu kantonalen H\u00f6chstbetr\u00e4gen (in Z\u00fcrich Stadt etwa 17&#8217;520 Franken f\u00fcr eine Person), Krankenkassen-Durchschnittspr\u00e4mien (kantonale Pauschale), behinderungsbedingte Kosten sowie bei Pflegeheimaufenthalt der gesamte Tagesansatz f\u00fcr Unterkunft und Pflege.<\/p>\n<p>Auf der Einnahmenseite werden AHV\/IV-Rente, Pensionskassen-Renten, Ertr\u00e4ge aus Verm\u00f6gen, Erwerbseinkommen (mit Privilegierung) sowie ein Verm\u00f6gensverzehr angerechnet. Dabei gelten Freibetr\u00e4ge: 30&#8217;000 Franken Verm\u00f6gen bei Alleinstehenden, 50&#8217;000 bei Ehepaaren, 15&#8217;000 pro Kind. Wer im Eigenheim wohnt, hat einen erh\u00f6hten Freibetrag von 112&#8217;500 Franken. Erst \u00fcber diesen Grenzen wird Verm\u00f6gen angerechnet \u2013 bei Bez\u00fcgern zu Hause ein Zehntel, bei Heimbewohnern ein F\u00fcnftel pro Jahr.<\/p>\n<p>Wer im Heim lebt, hat oft trotz scheinbar guter Rente Anspruch, weil die Heimkosten von 7&#8217;000 bis 11&#8217;000 Franken pro Monat fast jede Pensionskassen-Leistung \u00fcbersteigen. Genau hier setzen Sozialdienste an: Bei Heimeintritt einer angeh\u00f6rigen Person sollte sofort die EL-Anmeldung gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<h2>Die h\u00e4ufigsten Stolperfallen<\/h2>\n<p>Drei Themen sorgen regelm\u00e4ssig f\u00fcr b\u00f6se \u00dcberraschungen. Erstens: Verm\u00f6gensverzicht. Wer in den letzten zehn Jahren Verm\u00f6gen verschenkt hat \u2013 etwa eine Liegenschaft an die Kinder oder gr\u00f6ssere Bargeldgeschenke \u2013, dem werden diese Betr\u00e4ge fiktiv als Verm\u00f6gen angerechnet, jedes Jahr um 10&#8217;000 Franken reduziert. Eine grosse Schenkung im Alter kann den EL-Anspruch \u00fcber Jahre blockieren.<\/p>\n<p>Zweitens: Die EL-R\u00fcckforderung aus dem Nachlass. Seit der EL-Reform 2021 m\u00fcssen rechtm\u00e4ssig bezogene EL nach dem Tod aus dem Nachlass zur\u00fcckerstattet werden, soweit dieser 40&#8217;000 Franken \u00fcbersteigt. Das betrifft besonders Eigenheim-Besitzer. Viele Familien rechnen damit nicht und sehen sich nach dem Tod der Eltern mit hohen R\u00fcckforderungen konfrontiert. Eine vorg\u00e4ngige Beratung zum Umgang mit der Liegenschaft ist daher wichtig.<\/p>\n<p>Drittens: Vergessene EL bei IV-Bez\u00fcgern. IV-Renten sind oft niedrig, viele Bez\u00fcger leben in Wohngemeinschaften oder bei den Eltern und realisieren nicht, dass sie EL beantragen k\u00f6nnen. Vor allem junge Erwachsene mit psychischer Beeintr\u00e4chtigung verschenken hier regelm\u00e4ssig vierstellige Betr\u00e4ge pro Jahr.<\/p>\n<h2>Anmeldung und n\u00e4chster Schritt<\/h2>\n<p>Die Anmeldung erfolgt bei der kantonalen Ausgleichskasse oder der Gemeindeverwaltung \u2013 nicht beim Sozialamt. Wer denkt, vielleicht Anspruch zu haben, kann eine unverbindliche Berechnung machen lassen; bei Pro Senectute und Pro Infirmis ist die Beratung kostenlos. Wichtig: EL werden ab dem Monat der Anmeldung ausbezahlt, fr\u00fchere Anspr\u00fcche verfallen. Wer z\u00f6gert, verschenkt jeden Monat Geld.<\/p>\n<p>Mehr zu unsichtbaren Vorsorge-L\u00fccken im Schweizer System gibt es im Artikel <a href=\"https:\/\/www.coremind.ch\/wordpress\/erwerbsunfahigkeit-die-unsichtbare-vorsorge-lucke\/\">Erwerbsunf\u00e4higkeit: Die unsichtbare Vorsorge-L\u00fccke<\/a>.<\/p>\n<h2>Konkreter n\u00e4chster Schritt<\/h2>\n<p>Wenn Sie oder Angeh\u00f6rige eine AHV-, IV- oder Hinterlassenenrente beziehen und die Wohnkosten plus Krankenkassen-Pr\u00e4mie \u00fcber 1&#8217;500 Franken pro Monat liegen: Bestellen Sie diese Woche bei Pro Senectute (f\u00fcr AHV-Bez\u00fcger) oder Pro Infirmis (f\u00fcr IV-Bez\u00fcger) eine kostenlose EL-Berechnung. Diese eine Stunde am Telefon entscheidet oft \u00fcber mehrere Tausend Franken Jahreseinkommen \u2013 Geld, auf das ein gesetzlicher Anspruch besteht und das niemand \u00absch\u00e4men\u00bb muss anzunehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die AHV-Maximalrente liegt 2026 bei 2&#8217;520 Franken im Monat, eine durchschnittliche IV-Rente bei rund 1&#8217;700 Franken. Damit l\u00e4sst sich in der Schweiz kaum eine Wohnung halten, geschweige denn ein Pflegeheim bezahlen. Genau diese L\u00fccke schliessen Erg\u00e4nzungsleistungen (EL). Sie sind kein Almosen, sondern ein gesetzlicher Anspruch nach dem Bundesgesetz \u00fcber Erg\u00e4nzungsleistungen (ELG). 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