{"id":306,"date":"2026-05-17T19:55:19","date_gmt":"2026-05-17T17:55:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.coremind.ch\/wordpress\/?p=306"},"modified":"2026-05-17T20:21:05","modified_gmt":"2026-05-17T18:21:05","slug":"konkubinat-und-vorsorge-die-unsichtbare-luecke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.coremind.ch\/wordpress\/konkubinat-und-vorsorge-die-unsichtbare-luecke\/","title":{"rendered":"Konkubinat und Vorsorge: Die unsichtbare L\u00fccke"},"content":{"rendered":"<p>In der Schweiz leben mehr als 600&#8217;000 Paare unverheiratet zusammen \u2013 Tendenz steigend. Viele teilen den Alltag seit Jahrzehnten: Haushalt, Hypothek, Kinder, Krankheitsgeschichten. Was sie selten teilen, ist ein realistisches Bild der eigenen Vorsorgesituation. Denn das Schweizer Vorsorgesystem stammt aus einer Zeit, in der eine ehe\u00e4hnliche Lebensgemeinschaft rechtlich kaum vorkam. Wer im Konkubinat lebt und das gleiche Schutzniveau wie ein Ehepaar will, muss aktiv handeln. Sonst entsteht im Todesfall oder bei Invalidit\u00e4t eine L\u00fccke, die im falschen Moment existenzbedrohend wirkt.<\/p>\n<h2>Was die AHV nicht zahlt<\/h2>\n<p>Die erste S\u00e4ule kennt keine Konkubinatspartner. Stirbt ein Mensch in einer eingetragenen Ehe, hat der \u00fcberlebende Partner Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente \u2013 lebenslang oder bis ein bestimmtes Alter erreicht ist, je nach Konstellation. Im Konkubinat: nichts. Auch Erziehungsgutschriften wirken sich beim Konkubinatspartner nicht aus, wenn keine gemeinsame elterliche Sorge gemeldet ist.<\/p>\n<p>Konkret: Eine 58-j\u00e4hrige Frau, die zwanzig Jahre mit ihrem Lebenspartner zusammenwohnt und pl\u00f6tzlich verwitwet, w\u00fcrde als Ehefrau eine AHV-Hinterlassenenrente von rund 1&#8217;800 bis 2&#8217;400 Franken monatlich erhalten. Als Konkubinatspartnerin erh\u00e4lt sie nichts. Bei ihrer eigenen AHV-Rente, die typischerweise zwischen 1&#8217;600 und 2&#8217;200 Franken liegt, bleibt nach dem Wegfall der gemeinsamen Wohnkosten oft zu wenig \u00fcbrig.<\/p>\n<h2>Wo die Pensionskasse zum entscheidenden Hebel wird<\/h2>\n<p>Die zweite S\u00e4ule ist der Hebel, mit dem sich der gr\u00f6sste Teil der L\u00fccke schliessen l\u00e4sst \u2013 aber nur, wenn man ihn benutzt. Die meisten Pensionskassen-Reglemente erlauben heute, einen Konkubinatspartner als Beg\u00fcnstigten f\u00fcr die Hinterlassenenleistung zu melden. Voraussetzungen variieren, in der Regel gelten zwei davon: gemeinsamer Haushalt seit mindestens f\u00fcnf Jahren und schriftliche Anmeldung bei der Pensionskasse zu Lebzeiten der versicherten Person.<\/p>\n<p>Genau diese schriftliche Anmeldung wird h\u00e4ufig vergessen. Wer sie unterl\u00e4sst, hinterl\u00e4sst im Todesfall keine Hinterlassenenrente an den Partner, sondern das angesparte Kapital fliesst in andere Beg\u00fcnstigungsklassen oder zur\u00fcck in die Kasse. Eine f\u00fcnfmin\u00fctige Aufgabe entscheidet dar\u00fcber, ob 400&#8217;000 oder mehr Franken Kapital im Familienkreis bleiben oder verloren gehen.<\/p>\n<h2>Drei Schritte, die jedes Konkubinatspaar abarbeiten sollte<\/h2>\n<p>Der erste Schritt: Reglemente lesen. Das Pensionskassenreglement zeigt klar, ob eine Konkubinatsbeg\u00fcnstigung m\u00f6glich ist und welche Bedingungen gelten. Wer es nicht versteht, l\u00e4sst sich vom HR-Team oder direkt von der Vorsorgeeinrichtung Auskunft geben.<\/p>\n<p>Der zweite Schritt: Beg\u00fcnstigung schriftlich anmelden. Viele Kassen haben dazu ein einseitiges Formular. Wichtig sind klare Angaben zu gemeinsamem Haushalt, Dauer und Identit\u00e4t des Beg\u00fcnstigten. Ein Wohnsitznachweis \u2013 etwa eine Best\u00e4tigung der Wohngemeinde \u2013 kann beigelegt werden.<\/p>\n<p>Der dritte Schritt: S\u00e4ule 3a-Beg\u00fcnstigung pr\u00fcfen. Hier gilt eine gesetzlich festgelegte Reihenfolge, aber Konkubinatspartner k\u00f6nnen unter bestimmten Voraussetzungen in der zweiten oder dritten Stufe stehen. Die Reihenfolge l\u00e4sst sich teilweise selbst gestalten, was bei Patchwork-Familien zentral ist. Auch hier braucht es eine schriftliche Anmeldung bei der Bank oder Versicherung.<\/p>\n<h2>Was dar\u00fcber hinaus hilft: Vertrag, Vollmacht, Testament<\/h2>\n<p>Vorsorge ist mehr als Pensionskasse. Drei Dokumente sollten in jedem Konkubinat liegen. Ein Konkubinatsvertrag regelt Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse, Hauseigentum und Aufgabenteilung \u2013 wer was bezahlt, wem was geh\u00f6rt, was bei Trennung passiert. Eine Vorsorgevollmacht und Patientenverf\u00fcgung stellen sicher, dass der Partner medizinische Entscheidungen treffen darf, wenn die versicherte Person handlungsunf\u00e4hig ist. Ohne Vollmacht wird in der Schweiz die Erwachsenenschutzbeh\u00f6rde zust\u00e4ndig \u2013 ein langer, formaler Prozess.<\/p>\n<p>Das Testament schliesst die L\u00fccke beim Erbrecht. Ohne Testament erbt der Konkubinatspartner nichts \u2013 die gesetzliche Erbfolge ber\u00fccksichtigt ihn nicht. Ein Testament kann ihm bis zur frei verf\u00fcgbaren Quote (mindestens die H\u00e4lfte bei Kindern, alles ohne Pflichtteilserben) den Nachlass zuwenden. Die Erbschaftssteuer wirkt allerdings hart: In den meisten Kantonen werden Konkubinatspartner wie Nichtverwandte besteuert, also mit S\u00e4tzen zwischen 15 und 40 Prozent. Genf, Schwyz und einige andere Kantone gew\u00e4hren mittlerweile Erleichterungen, der Rest nicht. Wer im Eigenheim wohnt und es vererben will, muss diese Steuer einplanen.<\/p>\n<h2>Wann eine Heirat steuerlich und vorsorgetechnisch sinnvoll wird<\/h2>\n<p>Die schwierige Frage am Ende: Lohnt sich heiraten? Pauschal l\u00e4sst sich das nicht beantworten. Wer in den F\u00fcnfzigern oder Sechzigern ist, Verm\u00f6gen aufgebaut hat und nicht mehr beruflich aktiv \u2013 f\u00fcr die wird eine sp\u00e4te Heirat oft sinnvoll, weil sie die AHV-Witwenrente, die Pensionskassen-Rente und die erbrechtliche Stellung in einem Schritt absichert. Wer noch berufst\u00e4tig ist, kann durch die Heiratsstrafe bei den Steuern abgestraft werden. Eine <a href=\"https:\/\/www.coremind.ch\/wordpress\/\">Berechnung der Fr\u00fchpensionierung mit L\u00fcckenanalyse<\/a> bringt mehr Klarheit als jede pauschale Empfehlung.<\/p>\n<h2>Fazit und n\u00e4chster Schritt<\/h2>\n<p>Konkubinat ist gelebter Alltag, das Schweizer Vorsorgesystem h\u00e4ngt teilweise zur\u00fcck. Wer die L\u00fccke nicht aktiv schliesst, riskiert im schlimmsten Moment grosse finanzielle Einbussen. Konkreter n\u00e4chster Schritt: Diese Woche das eigene Pensionskassenreglement \u00f6ffnen und nachsehen, ob eine Konkubinatsbeg\u00fcnstigung m\u00f6glich und angemeldet ist. F\u00fcnf Minuten Lesezeit, eventuell f\u00fcnfzehn Minuten Formular \u2013 und ein Vorsorgerisiko ist abgehakt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Schweiz leben mehr als 600&#8217;000 Paare unverheiratet zusammen \u2013 Tendenz steigend. Viele teilen den Alltag seit Jahrzehnten: Haushalt, Hypothek, Kinder, Krankheitsgeschichten. Was sie selten teilen, ist ein realistisches Bild der eigenen Vorsorgesituation. Denn das Schweizer Vorsorgesystem stammt aus einer Zeit, in der eine ehe\u00e4hnliche Lebensgemeinschaft rechtlich kaum vorkam. 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