Viele Berufstätige reduzieren in den letzten Jahren vor der Pension ihr Pensum – ein Tag weniger pro Woche, ein ruhigerer Schlussspurt. Was dabei oft übersehen wird: Mit dem tieferen Lohn sinken automatisch auch die Beiträge in die Pensionskasse, und damit das spätere Altersguthaben genau in der Phase, in der es am stärksten wachsen würde. Das Gesetz kennt für dieses Problem eine elegante Lösung: die Weiterversicherung des bisherigen Lohns nach Artikel 33a BVG.
Worum es bei Artikel 33a geht
Die Regel ist schnell erklärt. Reduziert sich Ihr Lohn nach dem vollendeten 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte, können Sie verlangen, dass die berufliche Vorsorge auf dem bisherigen, höheren Verdienst weiterläuft. Sie sparen also weiter, als ob Sie nie reduziert hätten – obwohl Sie tatsächlich weniger arbeiten und weniger verdienen. Möglich ist das längstens bis zum reglementarischen Referenzalter.
Der Sinn dahinter: Wer kurz vor der Pension das Pensum drosselt, soll dafür nicht mit einer empfindlich tieferen Rente bestraft werden. Gerade die letzten Jahre zählen beim Sparen besonders, weil die Altersgutschriften mit zunehmendem Alter prozentual am höchsten sind und das angesparte Kapital den grössten Zinseszins-Effekt entfaltet. Genau dieses Wachstum bleibt mit der Weiterversicherung erhalten.
Wer die Beiträge zahlt
Hier liegt der entscheidende Haken, den man kennen muss. Die Beiträge auf dem weiterversicherten Lohnteil sind von der sonst üblichen Beitragsparität ausgenommen. Im Klartext: Der Arbeitgeber muss seinen Anteil auf diesem zusätzlichen Lohnteil nicht zwingend mittragen. Das Reglement kann einen Arbeitgeberbeitrag vorsehen, aber nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung. In der Praxis bedeutet das häufig, dass Sie sowohl Ihren eigenen als auch den Arbeitgeberanteil auf der Differenz selbst finanzieren.
Das macht die Weiterversicherung zu einer bewussten Investition in die eigene Vorsorge. Sie tragen unter Umständen den vollen Beitrag auf dem Lohnteil, den Sie gar nicht mehr verdienen – im Gegenzug wächst Ihr Altersguthaben so, als wäre nichts geschehen. Ob sich das lohnt, hängt von Ihrer Steuersituation, Ihrem freien Einkommen und davon ab, ob die Kasse einen Arbeitgeberbeitrag gewährt. Da die Beiträge das steuerbare Einkommen senken, fällt die Rechnung für gut verdienende Personen oft günstiger aus, als die nackten Zahlen vermuten lassen.
Was Sie beachten sollten
Drei Punkte sind zentral. Erstens: Versichert wird der letzte Verdienst vor der Reduktion. Eine spätere Erhöhung dieses weiterversicherten Lohns ist ausgeschlossen – die Basis ist fixiert. Zweitens: Die Regelung steht und fällt mit dem Reglement Ihrer Pensionskasse. Artikel 33a erlaubt die Weiterversicherung, schreibt sie aber nicht jeder Kasse zwingend vor. Prüfen Sie deshalb früh, ob und unter welchen Bedingungen Ihre Kasse sie anbietet. Drittens: Die Weiterversicherung ist nur eine von mehreren Stellschrauben für einen sanften Ausstieg. Wie sie mit einem schrittweisen Rückzug zusammenspielt, zeigt der Beitrag Stufenpensionierung 2026: PK & AHV in Schritten.
Eine Alternative oder Ergänzung können freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse sein. Beide Wege erhöhen das Altersguthaben und senken die Steuerlast, funktionieren aber unterschiedlich und unterliegen je eigenen Fristen. Welche Variante in Ihrer Situation mehr bringt, lässt sich nur mit konkreten Zahlen Ihrer Kasse beurteilen.
Konkreter nächster Schritt
Verlangen Sie von Ihrer Pensionskasse eine schriftliche Auskunft, ob die Weiterversicherung nach Artikel 33a in Ihrem Reglement vorgesehen ist, ab wann sie greift und wer welchen Beitragsanteil trägt. Lassen Sie sich parallel zwei Szenarien rechnen: einmal die Reduktion mit Weiterversicherung, einmal ohne. So sehen Sie schwarz auf weiss, wie viel Rente die zusätzlichen Beiträge tatsächlich kaufen – und können nüchtern entscheiden, ob Ihnen dieser Aufpreis die höhere Rente wert ist. Dieser Beitrag ist keine Vorsorge- oder Steuerberatung, sondern eine Orientierungshilfe; die endgültige Wahl hängt von Reglement, Einkommen und persönlicher Planung ab.