Finanzen

Säule 3a bei Scheidung: Wer bekommt das Guthaben?

Bei einer Scheidung denken die meisten sofort an die Pensionskasse – dort wird das während der Ehe angesparte Guthaben hälftig geteilt, das ist bekannt. Die Säule 3a gerät dabei gerne in Vergessenheit. Dabei kann auf dem 3a-Konto über die Jahre ein stattlicher Betrag zusammenkommen. Wird er bei der Scheidung geteilt? Die kurze Antwort lautet: Es kommt darauf an – und zwar nicht auf das Vorsorgerecht, sondern auf das Güterrecht. Das ist ein wichtiger Unterschied, der viele überrascht.

Warum die 3a anders behandelt wird als die Pensionskasse

Die zweite Säule wird bei einer Scheidung über den sogenannten Vorsorgeausgleich geteilt. Diese Regel gilt ausschliesslich für das obligatorische und überobligatorische Pensionskassenguthaben. Die Säule 3a fällt nicht darunter. Sie ist zwar «gebundene Vorsorge», wird bei der Scheidung aber wie normales Vermögen behandelt und über das eheliche Güterrecht auseinandergesetzt. Konkret heisst das: Ob und wie viel geteilt wird, hängt vom Güterstand des Paares ab – nicht von einer starren 50-Prozent-Regel der beruflichen Vorsorge.

Diese Unterscheidung hat Folgen. Bei der Pensionskasse landet der Ausgleich zwingend wieder in der gebundenen Vorsorge des anderen. Bei der 3a ist das Ergebnis stärker vom Einzelfall und von den Absprachen im Scheidungsverfahren abhängig.

Der Normalfall: Errungenschaftsbeteiligung

Wer bei der Heirat keinen Ehevertrag abschliesst, lebt automatisch im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Vereinfacht gesagt: Was während der Ehe aus dem Erwerbseinkommen angespart wird, ist Errungenschaft und wird bei der Scheidung hälftig geteilt. Da die 3a-Einzahlungen in der Regel aus dem laufenden Lohn stammen und Lohn als Errungenschaft gilt, fällt das während der Ehe angesparte 3a-Guthaben grundsätzlich in diese Masse.

Das Ergebnis ist ähnlich wie bei der Pensionskasse: Jeder Ehegatte hat Anspruch auf die Hälfte des vom anderen während der Ehe gebildeten 3a-Kapitals. Guthaben, das nachweislich vor der Ehe bestand oder aus Eigengut – etwa aus einer Erbschaft – gespeist wurde, bleibt hingegen beim jeweiligen Ehegatten. Deshalb lohnt es sich, Kontoauszüge und Einzahlungsbelege aufzubewahren; sie sind der Nachweis, welcher Teil vorehelich und welcher ehelich ist.

Wenn ein Ehevertrag besteht

Haben die Ehegatten per Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, sieht die Sache anders aus. Dann behält jeder sein eigenes Vermögen – und damit auch seine eigene Säule 3a. Eine Teilung findet in diesem Fall nicht statt. Wer also bewusst eine klare Vermögenstrennung wollte, findet sie bei der 3a bestätigt. Umgekehrt kann ein Ehevertrag die Aufteilung auch anders regeln, als es die gesetzliche Grundregel vorsieht. Der Güterstand ist damit der Schlüssel zur Frage, wer am Ende wie viel bekommt.

Wie die Teilung praktisch abläuft

Wichtig ist ein Detail, das oft übersehen wird: Wird 3a-Guthaben im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung übertragen, bleibt der gebundene Charakter nicht automatisch bestehen. Massgeblich ist, wie die Übertragung im Scheidungsurteil geregelt ist – die genaue Aufteilung muss dort explizit festgehalten sein, damit die Vorsorgestiftung sie überhaupt vollziehen kann. Ein sauber formuliertes Urteil erspart hier später viel Ärger. Praktisch wird das Kapital in solchen Fällen häufig an eine Freizügigkeits- oder Vorsorgeeinrichtung des begünstigten Ehegatten überwiesen, statt bar ausbezahlt zu werden. Auch die Steuerfolgen unterscheiden sich je nachdem, ob das Geld gebunden bleibt oder frei wird – ein weiterer Grund, die Formulierung nicht dem Zufall zu überlassen.

Der Blick auf die 3a gehört deshalb früh auf die Traktandenliste einer Trennung – zusammen mit der Pensionskasse, die separat über den Vorsorgeausgleich geteilt wird. Wie dieser Ausgleich der zweiten Säule funktioniert, habe ich im Beitrag Scheidung und Pensionskasse: Vorsorge aufteilen im Detail beschrieben. Beide Bausteine zusammen ergeben erst das vollständige Bild der Vorsorge nach einer Scheidung.

Ihr nächster Schritt

Verschaffen Sie sich früh einen Überblick: Wie hoch ist Ihr aktuelles 3a-Guthaben, und welcher Teil davon stammt aus der Zeit vor der Ehe? Fordern Sie bei Ihrer Vorsorgestiftung einen Auszug an und legen Sie ihn zu den übrigen Vorsorgeunterlagen. Wer diese Zahlen kennt, verhandelt in einer Trennung nicht im Nebel, sondern auf Basis von Fakten – und kann gemeinsam mit einer Fachperson eine faire und rechtssichere Lösung finden.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Vorsorgeberatung. Bei einer konkreten Trennung lohnt sich fachkundige Begleitung.

Blog: https://www.coremind.ch/wordpress/ · Autor: Mike Neuburger

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