Wer den Job verliert, denkt zuerst an Miete, Krankenkasse und das RAV. Die Pensionskasse rutscht in den Hintergrund – und genau dort entstehen die teuersten Lücken. Der Austritt aus der bisherigen PK passiert automatisch am letzten Arbeitstag, der Risikoschutz endet einen Monat später, das Altersguthaben wird auf ein Freizügigkeitskonto verschoben. Ohne Gegenmassnahme stehen Erwerbsunfähigkeit und Tod plötzlich ohne PK-Deckung da. 2026 lohnt sich ein strukturierter Blick auf vier Bausteine, die in der RAV-Phase oft übersehen werden.
Was am letzten Arbeitstag passiert
Mit dem Austritt aus dem Arbeitsverhältnis verlierst du die Versicherteneigenschaft in der bisherigen Pensionskasse. Das Altersguthaben wird als Freizügigkeitsleistung ausbezahlt – an ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitsstiftung deiner Wahl. Stillschweigen kostet: Wer nichts angibt, landet automatisch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Die Verzinsung dort ist konservativ (2026 voraussichtlich 1,25 %, identisch mit dem BVG-Mindestzinssatz), die Konditionen ähnlich wie bei den 3a-App-Anbietern für Freizügigkeit, aber ohne Strategiewahl. Wer aktiv wird, kann zu VIAC, finpension oder Frankly Vorsorge wechseln und das Kapital in eine Wertschriften-Lösung investieren – langfristig macht das einen Unterschied.
Der zweite, oft unterschätzte Punkt: Der Risikoschutz für Tod und Invalidität läuft nur einen Monat nach Austritt nach (Art. 10 Abs. 3 BVG). Wer in dieser Übergangszeit verunfallt, ist über die bisherige PK noch gedeckt. Danach – nichts. Die Auffangeinrichtung bietet eine Anschlussversicherung, das RAV ergänzt einen UVG-Schutz für Nichtberufsunfälle, aber die klassische Hinterlassenenleistung von 60 % des versicherten Lohnes fällt weg.
Die RAV-Phase: BVG während Arbeitslosigkeit
Sobald du arbeitslosengeldberechtigt bist, übernimmt die Auffangeinrichtung BVG die obligatorische berufliche Vorsorge – allerdings nur für den Risikoteil. Das heisst: Tod und Invalidität sind gedeckt, der Sparteil entfällt. Konkret werden 2,5 % deines Taggeldes als Beitrag an die Auffangeinrichtung abgezogen, der Arbeitgeber-Anteil entfällt naturgemäss. Die versicherten Risikoleistungen entsprechen dem Mindeststandard nach BVG, basierend auf einem versicherten Lohn von rund CHF 88’200 (maximaler AHV-pflichtiger Lohn 2026). Das ist deutlich weniger als die Überobligatorium-Leistungen, die du im Job hattest, aber besser als nichts.
Wichtig: Diese Risikoversicherung läuft nur während der Taggeldbezugsphase. Wer ausgesteuert wird – nach maximal 520 Taggeldern bei voller Beitragszeit – verliert auch diesen Schutz. Spätestens dann braucht es eine private Risikoversicherung über die Säule 3b, zum Beispiel eine reine Todesfall-Risikolebensversicherung mit fester Versicherungssumme und Erwerbsunfähigkeits-Zusatz.
Freiwillige Weiterführung nach Art. 47 BVG
Hier liegt der wichtigste Hebel, den fast niemand nutzt: Du kannst bei deiner bisherigen Pensionskasse die Versicherung freiwillig weiterführen – bis zu zwei Jahre, in vielen Reglementen auch länger. Voraussetzung ist, dass du das innerhalb von 90 Tagen nach Austritt schriftlich beantragst und die vollen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil zusammen, also rund 14–18 % des versicherten Lohnes) selbst zahlst. Das ist teuer – aber für drei Profile ein klares Ja.
Erstens für Personen über 55, weil hier die Risikoprämien für Tod und Invalidität deutlich höher ausfallen würden, wenn man später eine private Police abschliessen müsste. Zweitens für Hauptverdiener mit Familie, weil die Hinterlassenenleistung auf dem gewohnten versicherten Lohn weiterläuft – inklusive Überobligatorium und Konkubinatsbegünstigung. Drittens für alle, die in den nächsten Monaten mit einer erneuten Anstellung rechnen: Wer die PK weiterführt und dann in eine neue Firma wechselt, kann das Altersguthaben direkt einbringen, ohne den Umweg über Freizügigkeit.
Drei Sonderfälle, die teuer werden
Wer selbständig wird statt RAV anmeldet, fällt komplett aus dem BVG-Obligatorium. Hier muss innert sechs Monaten eine Anschluss-Lösung gefunden werden – entweder freiwilliger Anschluss bei der Auffangeinrichtung BVG oder bei einer Branchenstiftung. Ohne Anschluss kein Risikoschutz, keine Steueroptimierung über Einkäufe, später kein BVG-Altersguthaben aus dieser Phase.
Wer ins Ausland zieht und im EU/EFTA-Raum erwerbstätig wird, kann den Obligatoriumsteil der Freizügigkeitsleistung nicht beziehen – der bleibt gesperrt bis zur ordentlichen Pensionierung. Das Überobligatorium dagegen ist auszahlbar. Bei einem Umzug ausserhalb EU/EFTA wird das ganze Guthaben frei – die Wohnortwahl entscheidet über die Kapitalleistungssteuer (Stiftungssitz, nicht Wohnort!).
Wer eine Krankheit oder einen Unfall in der RAV-Phase erleidet, sollte die Auffangeinrichtung BVG aktiv informieren. Die Anmeldung einer Invaliditätsleistung läuft nicht automatisch – wer 24 Monate Wartefrist verstreichen lässt, ohne den Anspruch geltend zu machen, riskiert, dass die Invalidenrente erst ab Antragsdatum berechnet wird.
Fazit: Drei Schritte in der ersten Woche
Wer den Job verliert, sollte innert sieben Tagen drei Dinge erledigen. Erstens: Freizügigkeitskonto bei einem Anbieter mit Wertschriften-Lösung eröffnen und der bisherigen PK schriftlich melden. Zweitens: Prüfen, ob die freiwillige Weiterführung nach Art. 47 BVG für deine Lebenssituation sinnvoll ist – das Zeitfenster sind 90 Tage. Drittens: Beim RAV abklären, ab wann die Risikoversicherung über die Auffangeinrichtung greift, und allfällige Lücken über eine private Police schliessen. Die berufliche Vorsorge in der RAV-Phase ist kein Selbstläufer – aber mit drei strukturierten Entscheidungen lässt sich der Schaden minimieren.