Die AHV-Maximalrente liegt 2026 bei 2’520 Franken im Monat, eine durchschnittliche IV-Rente bei rund 1’700 Franken. Damit lässt sich in der Schweiz kaum eine Wohnung halten, geschweige denn ein Pflegeheim bezahlen. Genau diese Lücke schliessen Ergänzungsleistungen (EL). Sie sind kein Almosen, sondern ein gesetzlicher Anspruch nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen (ELG). Trotzdem bleiben jedes Jahr Tausende Berechtigte ohne ihre EL – meist, weil sie nicht wissen, dass ihnen welche zustehen. Dieser Beitrag erklärt, wer Anspruch hat, wie EL berechnet werden und welche Stolperfallen am häufigsten zuschnappen.
Wer Anspruch auf EL hat
Anspruch auf jährliche EL haben grundsätzlich Personen, die in der Schweiz wohnen und eine AHV-, IV- oder Hinterlassenenrente beziehen – sowie bestimmte Hilflosenentschädigungs-Empfänger und Personen mit IV-Taggeld. Voraussetzung sind ein Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder mindestens zehn Jahre ununterbrochener Wohnsitz in der Schweiz. Für Personen aus EU/EFTA-Staaten gilt nach Freizügigkeitsabkommen meist sofortiger Anspruch.
Der zentrale Test ist die Bedarfsrechnung: Anerkannte Ausgaben minus anrechenbare Einnahmen ergibt die EL. Wer mit den eigenen Einkünften unter dem gesetzlich anerkannten Existenzminimum liegt, hat Anspruch. Das gilt explizit auch für Personen, die zwar AHV beziehen, aber wegen einer kleinen Rente oder fehlender Pensionskassen-Leistung effektiv unter dem Lebensbedarf landen.
So berechnen sich die EL
Auf der Ausgabenseite zählen pauschalierte Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf (2026 rund 20’670 Franken pro Jahr für Alleinstehende, 31’005 Franken für Ehepaare), die effektiven Wohnkosten bis zu kantonalen Höchstbeträgen (in Zürich Stadt etwa 17’520 Franken für eine Person), Krankenkassen-Durchschnittsprämien (kantonale Pauschale), behinderungsbedingte Kosten sowie bei Pflegeheimaufenthalt der gesamte Tagesansatz für Unterkunft und Pflege.
Auf der Einnahmenseite werden AHV/IV-Rente, Pensionskassen-Renten, Erträge aus Vermögen, Erwerbseinkommen (mit Privilegierung) sowie ein Vermögensverzehr angerechnet. Dabei gelten Freibeträge: 30’000 Franken Vermögen bei Alleinstehenden, 50’000 bei Ehepaaren, 15’000 pro Kind. Wer im Eigenheim wohnt, hat einen erhöhten Freibetrag von 112’500 Franken. Erst über diesen Grenzen wird Vermögen angerechnet – bei Bezügern zu Hause ein Zehntel, bei Heimbewohnern ein Fünftel pro Jahr.
Wer im Heim lebt, hat oft trotz scheinbar guter Rente Anspruch, weil die Heimkosten von 7’000 bis 11’000 Franken pro Monat fast jede Pensionskassen-Leistung übersteigen. Genau hier setzen Sozialdienste an: Bei Heimeintritt einer angehörigen Person sollte sofort die EL-Anmeldung geprüft werden.
Die häufigsten Stolperfallen
Drei Themen sorgen regelmässig für böse Überraschungen. Erstens: Vermögensverzicht. Wer in den letzten zehn Jahren Vermögen verschenkt hat – etwa eine Liegenschaft an die Kinder oder grössere Bargeldgeschenke –, dem werden diese Beträge fiktiv als Vermögen angerechnet, jedes Jahr um 10’000 Franken reduziert. Eine grosse Schenkung im Alter kann den EL-Anspruch über Jahre blockieren.
Zweitens: Die EL-Rückforderung aus dem Nachlass. Seit der EL-Reform 2021 müssen rechtmässig bezogene EL nach dem Tod aus dem Nachlass zurückerstattet werden, soweit dieser 40’000 Franken übersteigt. Das betrifft besonders Eigenheim-Besitzer. Viele Familien rechnen damit nicht und sehen sich nach dem Tod der Eltern mit hohen Rückforderungen konfrontiert. Eine vorgängige Beratung zum Umgang mit der Liegenschaft ist daher wichtig.
Drittens: Vergessene EL bei IV-Bezügern. IV-Renten sind oft niedrig, viele Bezüger leben in Wohngemeinschaften oder bei den Eltern und realisieren nicht, dass sie EL beantragen können. Vor allem junge Erwachsene mit psychischer Beeinträchtigung verschenken hier regelmässig vierstellige Beträge pro Jahr.
Anmeldung und nächster Schritt
Die Anmeldung erfolgt bei der kantonalen Ausgleichskasse oder der Gemeindeverwaltung – nicht beim Sozialamt. Wer denkt, vielleicht Anspruch zu haben, kann eine unverbindliche Berechnung machen lassen; bei Pro Senectute und Pro Infirmis ist die Beratung kostenlos. Wichtig: EL werden ab dem Monat der Anmeldung ausbezahlt, frühere Ansprüche verfallen. Wer zögert, verschenkt jeden Monat Geld.
Mehr zu unsichtbaren Vorsorge-Lücken im Schweizer System gibt es im Artikel Erwerbsunfähigkeit: Die unsichtbare Vorsorge-Lücke.
Konkreter nächster Schritt
Wenn Sie oder Angehörige eine AHV-, IV- oder Hinterlassenenrente beziehen und die Wohnkosten plus Krankenkassen-Prämie über 1’500 Franken pro Monat liegen: Bestellen Sie diese Woche bei Pro Senectute (für AHV-Bezüger) oder Pro Infirmis (für IV-Bezüger) eine kostenlose EL-Berechnung. Diese eine Stunde am Telefon entscheidet oft über mehrere Tausend Franken Jahreseinkommen – Geld, auf das ein gesetzlicher Anspruch besteht und das niemand «schämen» muss anzunehmen.