Der freiwillige Einkauf in die Pensionskasse zählt zu den effektivsten legalen Steuersparhebeln in der Schweiz. Wer im Spitzensteuersatz von 35 bis 45 Prozent steht, holt sich beim Einkauf einen Drittel bis fast die Hälfte des eingezahlten Betrags vom Staat zurück. Doch viele Berufstätige unterschätzen die Tücke des Spiels: die dreijährige Sperrfrist für Kapitalbezüge nach Art. 79b Abs. 3 BVG. Wer sie ignoriert, wird im Worst Case nachbesteuert.
Was die Sperrfrist genau besagt
Der Wortlaut von Art. 79b Abs. 3 BVG ist nüchtern: Aus dem freiwilligen Einkauf dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Klingt einfach. Heisst in der Praxis aber: Wer im November 2026 zum Beispiel CHF 30’000 einkauft, darf bis November 2029 keinen Kapitalbezug aus seiner Pensionskasse tätigen – egal, ob für Wohneigentum (WEF-Vorbezug), Auswanderung, Selbständigkeit oder reguläre Pensionierung.
Die Steuerbehörden gehen seit BGE 142 II 399 noch strenger vor: Bei Verletzung der Sperrfrist wird der Steuerabzug für den Einkauf nachträglich verweigert, und der Kapitalbezug wird zusätzlich besteuert. Das ergibt im Extremfall eine doppelte Belastung – einmal die nicht abziehbare Einzahlung und zweitens die Kapitalbezugssteuer auf das Geld, das man eigentlich für den Einkauf verwendet hat.
Praktische Konsequenz für die Bezugsplanung
Wer auf die ordentliche Pensionierung mit 64/65 hinarbeitet, sollte den letzten Einkauf spätestens drei Jahre vor dem geplanten Kapitalbezug abschliessen. Bei Frühpensionierung mit 62 also bis spätestens 59. Bei einer Mischlösung Rente plus Kapital gilt die Sperrfrist nur für den Kapitalanteil – wer also bei der Pensionierung 100 Prozent Rente bezieht, ist nicht betroffen. In der Realität wählen aber die meisten den Mischbezug.
Konkretes Rechenbeispiel: Eine 56-jährige Anwältin verdient CHF 220’000 und plant die Pensionierung mit 63 (Frühpensionierung). Wenn sie den Kapitalanteil mit 63 beziehen will, ist der letzte mögliche Einkauf bis Ende 60. In den verbleibenden vier Jahren kann sie jährlich etwa CHF 30’000 bis 40’000 einkaufen, jeweils mit dem maximal möglichen Steuerabzug. Bei Spitzensteuersatz 38 Prozent macht das insgesamt CHF 45’000 bis 60’000 reine Steuerersparnis – aber nur, wenn die Sperrfrist sauber gewahrt wird.
Spezialfälle WEF, Scheidung und Selbständigkeit
Beim Vorbezug für Wohneigentum (WEF) gilt zusätzlich, dass freiwillige Einkäufe erst dann wieder erfolgen dürfen, wenn der WEF-Vorbezug vollständig zurückbezahlt ist. Wer also vor zehn Jahren CHF 80’000 für die Eigenheim-Finanzierung bezogen hat, kann nicht einfach mit dem Einkauf anfangen, ohne diese Summe vorher rückzuzahlen. Mehr Detail dazu im Artikel «WEF-Vorbezug aus der Pensionskasse für Wohneigentum».
Bei einer Scheidung mit Vorsorgeausgleich wird der erhaltene Vorsorgeanteil rechtlich nicht als freiwilliger Einkauf gewertet. Der ausgleichsberechtigte Teil darf den Wiedereinkauf bis zur maximalen reglementarischen Lücke vornehmen, ohne dass die dreijährige Sperrfrist anläuft – das ist der explizite Wille des Gesetzgebers.
Bei Aufnahme einer Selbständigkeit und Auflösung der Pensionskasse innerhalb der Sperrfrist droht die Nachversteuerung des kürzlichen Einkaufs. Wer den Wechsel in die Selbständigkeit erwägt, sollte vorher genau prüfen, welche Beträge betroffen wären – ein steuerneutraler Wechsel ist nur ausserhalb der Frist möglich.
Was zu tun ist
Drei pragmatische Schritte. Erstens: Reglement und Vorsorgeausweis prüfen. Wie hoch ist die maximale Einkaufsreserve? Die Pensionskasse weist sie jährlich aus. Zweitens: Bezugsplanung rückwärts rechnen. Wann ist die Pensionierung geplant, wann Kapital, wann Rente? Drittens: Einkäufe staffeln. Statt einmalig einen Grossbetrag einzuzahlen, lohnt es sich, über mehrere Steuerjahre zu verteilen. Damit sinkt der Grenzsteuersatz pro Jahr, und mehr vom Einkauf landet im Spitzentarif des Abzugs.
Wer regelmässig die Sperrfristen prüft und die Bezugsstrategie gleich mitplant, gewinnt im Idealfall fünfstellige Beträge – allein durch Timing. Ergänzend lohnt der Blick auf das Konzept der Bezugsstaffelung mit der Säule 3a, das wir im Artikel «Säule 3a beim Tod: Begünstigung und Erbrecht» an die gleichen Steueroptimierungen anschliessen. Der nächste konkrete Schritt: einen 30-Minuten-Termin bei der Pensionskasse vereinbaren und das aktuelle Einkaufspotenzial mit dem Pensionierungsdatum gegenrechnen lassen.