Finanzen

Auswandern: 3a und Pensionskasse beim Wegzug

Wer die Schweiz verlässt – ob für einen Job in Lissabon, das Pensionärsleben in Andalusien oder die Rückkehr ins Herkunftsland – steht früher oder später vor einer komplexen Frage: Was passiert mit dem über Jahre angesparten Vorsorgevermögen? Säule 3a und Pensionskasse summieren sich bei einer durchschnittlichen Schweizer Erwerbsbiografie schnell auf mehrere hunderttausend Franken. Wie diese Gelder beim Wegzug behandelt werden, entscheidet darüber, ob mehrere zehntausend Franken an Steuern fällig werden – oder eben nicht.

Die wichtigste Regel zuerst: Ab dem Moment der offiziellen Abmeldung bei der Schweizer Gemeinde gelten andere Spielregeln. Wer noch davor Kapital bezieht, zahlt die Kapitalauszahlungssteuer am bisherigen Wohnort. Wer nach der Abmeldung bezieht, zahlt die Quellensteuer am Sitz der Vorsorgeeinrichtung. Diese zwei Steuerwelten unterscheiden sich beträchtlich.

Säule 3a beim Wegzug: einfach, aber endgültig

Wer dauerhaft auswandert, kann die Säule 3a sofort und unabhängig vom Zielland beziehen. Das gilt für Bankstiftungen ebenso wie für Versicherungslösungen, wobei letztere wegen Rückkaufswert-Abzügen oft weniger lukrativ sind. Wichtig ist das Wort dauerhaft: Wer für ein zweijähriges Auslandsemester pausiert, kann nicht beziehen.

Bei der Auszahlung greift die kantonale Quellensteuer am Sitz der Stiftung. Hier zahlt es sich aus, schon Jahre vor der Auswanderung mehrere 3a-Konten bei Stiftungen in steuergünstigen Kantonen anzulegen – Schwyz, Nidwalden oder Appenzell Innerrhoden gehören zu den klassischen Adressen. Wer ein einziges grosses 3a-Konto in Zürich oder Genf hat, zahlt deutlich mehr.

Anders als bei der Pensionskasse gibt es bei der Säule 3a keine Rückerstattung der Quellensteuer über Doppelbesteuerungsabkommen – die abgezogene Steuer ist in der Regel definitiv. Diese Asymmetrie überrascht viele Auswanderer und sollte im Wegzugsplan eingerechnet werden.

Pensionskasse: EU/EFTA oder Drittstaat?

Bei der zweiten Säule kommt es entscheidend darauf an, wohin man auswandert. Wer in einen Drittstaat ausserhalb der EU/EFTA zieht – etwa USA, Thailand, Kanada, Vereinigtes Königreich seit Brexit – kann das volle Pensionskassenguthaben beziehen, sowohl den obligatorischen als auch den überobligatorischen Teil. Wer hingegen innerhalb der EU/EFTA wegzieht und im Zielland weiterhin gesetzlich für Alter, Tod und Invalidität versichert ist, kann nur den überobligatorischen Anteil sofort beziehen. Der obligatorische Teil bleibt auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz blockiert – frühestens fünf Jahre vor dem Schweizer Referenzalter darf darauf zugegriffen werden.

Hier zeigt sich, warum ein einziger Tag rund um den Auszug Tausende kosten kann: Wer am 1. Januar nach Deutschland zieht und nicht im obligatorischen System landet, bezieht alles. Wer im Mai zieht und sofort als deutscher Angestellter sozialversichert ist, kommt nur an den überobligatorischen Teil.

Quellensteuer und Doppelbesteuerungsabkommen

Beim Bezug aus dem Ausland zieht die Vorsorgeeinrichtung Quellensteuer ab – je nach Kanton zwischen vier und elf Prozent für einen Bezug in dieser Grössenordnung. Viele Doppelbesteuerungsabkommen, die die Schweiz mit anderen Ländern abgeschlossen hat, sehen für die Pensionskasse die Besteuerung im neuen Wohnsitzland vor. In diesen Fällen kann die Schweizer Quellensteuer komplett oder teilweise zurückgefordert werden – ein Verfahren, das ein paar Monate dauert, sich aber bei höheren Beträgen klar lohnt.

Beliebte Zielländer mit günstigen Abkommen sind Portugal, Spanien, Frankreich, Italien und Deutschland. Thailand, Israel und Singapur gelten dagegen als heikler – hier wird die Quellensteuer oft nicht erstattet, weil das Zielland den Zufluss niedriger oder gar nicht besteuert.

Den Zeitpunkt strategisch wählen

Wer die Wahl hat, sollte den Bezug nicht zwingend sofort nach dem Wegzug ausführen. Mehrere Hebel spielen zusammen: gestaffelter Bezug aus verschiedenen 3a-Konten und allenfalls dem Freizügigkeitskonto in verschiedenen Steuerjahren bricht die Progression der Quellensteuer. Wer in ein Land mit höherer Einkommenssteuer als die Schweizer Quellensteuer zieht, profitiert vom Bezug noch in der Schweiz vor Wegzug. Wer dagegen in ein Niedrigsteuerland mit gutem DBA umzieht, sollte erst nach dem Wegzug beziehen und die Quellensteuer zurückfordern.

Ein praktisches Beispiel: Ein 55-jähriger IT-Spezialist mit CHF 600’000 in der PK und CHF 90’000 in zwei 3a-Konten zieht nach Portugal. Wegzug Januar, Bezug der 3a-Konten gestaffelt in zwei verschiedenen Kalenderjahren, Bezug der PK im dritten Jahr nach offizieller Abmeldung – die Steuerersparnis gegenüber einem ungestaffelten Bezug kann sechsstellig sein.

Wer hilft konkret

Die ersten Schritte sind Standard: Gemeinde abmelden, Vorsorgeeinrichtungen informieren, Antragsformulare einholen, Belege aus dem Zielland organisieren (Wohnsitzbestätigung, Sozialversicherungsstatus, Steuernummer). Wer komplexere Vermögen oder mehrere Kassen hat, sollte einen Steuerberater mit Wegzugserfahrung beiziehen – ein Honorar von ein paar tausend Franken amortisiert sich mit der ersten gesparten Steuerstufe.

Wer den Wegzug noch in der Zukunft sieht, kann jetzt schon gestalten: 3a-Konten splitten, in günstige Kantone verschieben, Pensionskasseneinkäufe gezielt platzieren. Wer schon ausgewandert ist und die Komplexität unterschätzt hat, sollte vor jedem Bezug innehalten – ein verpasstes Detail kostet schnell mehr als ein zusätzliches Beratungsjahr.

Wer den Wegzug mit einer Frühpensionierung kombiniert, findet ergänzende Hinweise in unseren früheren Vorsorge-Artikeln auf coremind.ch – insbesondere zur AHV-Lücke und zum gestaffelten 3a-Bezug.

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