Finanzen

AHV-Plafonierung: Wenn 2×100% nur 150% sind

Viele Ehepaare in der Schweiz erleben kurz vor der Pensionierung eine unangenehme Überraschung: Beide haben ein Leben lang voll AHV-Beiträge bezahlt, dürften eigentlich je die Maximalrente erwarten – und bekommen am Ende statt zweimal 100 Prozent nur rund 150 Prozent ausbezahlt. Schuld ist die sogenannte Plafonierung, eine Regel, die im AHV-Gesetz seit Jahrzehnten festgeschrieben ist und 2026 unverändert gilt. Wer sie früh genug versteht, kann mit Vorsorge- und Pensionierungsplanung gegensteuern – wer sie übersieht, verliert über die Pensionierungszeit schnell sechsstellige Beträge.

Was die Plafonierung 2026 konkret bedeutet

Die Maximalrente in der AHV beträgt 2026 CHF 2’520 pro Monat (bei voller Beitragsdauer und massgebendem Einkommen ab CHF 90’720). Ein Ehepaar darf jedoch zusammen höchstens 150 Prozent der Einzelmaximalrente beziehen – das sind CHF 3’780 pro Monat oder CHF 45’360 pro Jahr. Die Plafonierung greift, sobald beide Ehegatten gleichzeitig AHV beziehen. Übersteigt die Summe der beiden Einzelrenten 150 Prozent der Maximalrente, werden beide Renten anteilig gekürzt, sodass exakt die Plafond-Summe ausbezahlt wird. Für ein Doppelverdiener-Paar mit zwei Maximalrenten bedeutet das einen Verlust von CHF 1’260 pro Monat oder CHF 15’120 pro Jahr – über 25 Pensionierungs-Jahre rund CHF 378’000.

Wer von der Plafonierung betroffen ist

Betroffen sind alle Ehepaare, deren beide individuelle Renten zusammen 150 Prozent der Maximalrente übersteigen. Praktisch trifft das jedes Paar, bei dem beide ein Leben lang gearbeitet und mindestens je ein massgebendes Durchschnittseinkommen von rund CHF 75’000 erreicht haben. Eingetragene Partnerschaften werden gleichbehandelt. Nicht betroffen sind Konkubinatspaare – sie erhalten jeder die volle Einzelrente ohne Kürzung. Genau dieser Umstand führt zu einer paradoxen Konstellation: Ein verheiratetes Paar kann durch die Plafonierung jährlich mehr verlieren, als es zuvor an Steuervorteilen durch die Familienbesteuerung gewonnen hat. Die Diskussion um die «Heiratsstrafe» in der AHV hält seit Jahren an, eine politische Lösung steht 2026 noch immer aus.

Witwen-Effekt: Wenn ein Partner stirbt, steigt die Rente

Verstirbt ein Ehegatte, fällt die Plafonierung weg. Die überlebende Person erhält ihre eigene Rente plus den Verwitwetenzuschlag von 20 Prozent (maximal jedoch die Einzelmaximalrente). Das führt häufig dazu, dass die Witwen- bzw. Witwerrente höher ausfällt als die Hälfte der vorherigen Ehepaar-Rente – ein systemisches Detail, das in der Nachlassplanung selten thematisiert wird, aber für die Liquiditätsplanung des überlebenden Partners wesentlich ist. Wer eine ergänzende Lebensversicherung abschliesst, sollte diesen Effekt mitrechnen, statt von einer pauschalen Halbierung des Haushaltsbudgets auszugehen.

Was lässt sich konkret gegensteuern?

Die Plafonierung selbst lässt sich nicht umgehen – sie ist gesetzlich verankert. Drei Hebel reduzieren ihren Effekt jedoch spürbar. Erstens: Ein Ehegatte schiebt den AHV-Bezug auf, der andere bezieht früher. Da die Plafonierung nur bei gleichzeitigem Bezug greift, lässt sich der Plafond zeitlich umgehen und über die Aufschubzuschläge (bis +31,5 Prozent bei fünf Jahren Aufschub) sogar verbessern. Zweitens: Investitionen in die Säule 3a und freiwillige PK-Einkäufe wirken gezielt dort, wo die AHV nicht greift – also ausserhalb des plafonierten Teils. Drittens: Die Pensionskasse zahlt unabhängig von der AHV-Plafonierung. Wer einen substanziellen PK-Bezug einplant, kompensiert den AHV-Verlust teilweise mit Kapital oder Rente aus der zweiten Säule.

Ein verwandter Aspekt der individuellen Vorsorge-Planung: das Schliessen von Lücken in der eigenen AHV-Beitragshistorie. Diese Lücken kosten unabhängig von der Plafonierung nochmals Rente – siehe AHV-Beitragslücken: Finden und schliessen.

Der konkrete nächste Schritt

Wer sich der eigenen AHV-Situation nähern will, bestellt zunächst beim Wohnkanton den individuellen Kontoauszug (IK-Auszug) sowohl für sich als auch – mit Vollmacht – für den Ehepartner. Daraus lässt sich die voraussichtliche Einzelrente jedes Partners berechnen. Auf der Plattform www.acor-avs.admin.ch des Bundes steht ein offizieller Rechner zur Verfügung, der die Plafonierung automatisch berücksichtigt. Zeigt die Berechnung, dass beide Partner gemeinsam in die Plafonierung laufen, lohnt sich vor Erreichen des 60. Altersjahrs ein Gespräch mit einer unabhängigen Pensionierungs-Beratung, um die Bezugsstrategie zeitlich zu staffeln. Wer das fünf Jahre vor der Pensionierung angeht, hat noch alle Hebel – wer es drei Monate vor der ersten AHV-Zahlung entdeckt, hat keine mehr.

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