Den Job mit 60 zu verlieren, gehört zu den grössten finanziellen Risiken im Erwerbsleben. Die Stellensuche dauert in dieser Lebensphase oft lange, und nach Ablauf der Arbeitslosentaggelder droht der Gang zur Sozialhilfe – mit dem Zwang, zuerst die Altersvorsorge aufzubrauchen. Genau hier setzen die Überbrückungsleistungen an. Sie sind seit Juli 2021 in Kraft und sollen verhindern, dass ältere Ausgesteuerte ihr 3a-Guthaben und ihre Pensionskasse plündern müssen, bevor die ordentliche Rente beginnt. Wer kurz vor der Pensionierung steht, sollte diese Leistung kennen – sie ist vielen unbekannt.
Worum es geht und wer Anspruch hat
Überbrückungsleistungen sind eine Bundesleistung für Menschen, die nach dem 60. Geburtstag von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden und keine neue Stelle finden. Sie überbrücken die Zeit bis zur ordentlichen oder frühestens möglichen AHV-Rente. Die Bedingungen sind allerdings streng und müssen alle gleichzeitig erfüllt sein.
Verlangt werden mindestens zwanzig AHV-Beitragsjahre, davon mindestens fünf nach dem 50. Geburtstag. Das jährliche Erwerbseinkommen muss in diesen Jahren bei mindestens 75 Prozent der maximalen AHV-Altersrente gelegen haben. Das Vermögen darf eine Schwelle nicht überschreiten – als grobe Richtgrösse rund 50’000 Franken für Alleinstehende und 100’000 Franken für Ehepaare, wobei selbstbewohntes Wohneigentum gesondert behandelt wird. Wohnsitz muss in der Schweiz, der EU oder der EFTA sein, und es darf kein Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente bestehen. Massgebend ist zudem, dass die anerkannten Ausgaben höher sind als die anrechenbaren Einnahmen.
Wie hoch die Leistung ausfällt
Die Überbrückungsleistung funktioniert ähnlich wie die Ergänzungsleistungen: Sie deckt die Differenz zwischen anerkannten Ausgaben und Einnahmen. Es gibt jedoch eine Obergrenze. Der jährliche Höchstbetrag liegt bei gut 45’000 Franken für Alleinstehende und rund 68’000 Franken für Ehepaare – diese Werte werden periodisch der Entwicklung angepasst. Zusätzlich werden Krankheits- und Behinderungskosten bis zu einem Maximum vergütet, sofern der Höchstbetrag nicht bereits ausgeschöpft ist.
In der Praxis bedeutet das: Wer keine andere Stelle findet, muss seine Vorsorgeguthaben nicht vorzeitig auflösen, nur um Miete und Krankenkasse zu bezahlen. Das ist entscheidend, denn jeder vorzeitige Bezug aus der Pensionskasse senkt die spätere Rente dauerhaft. Die Überbrückungsleistung schützt damit nicht nur das heutige Budget, sondern auch das Alterseinkommen.
Der Knackpunkt: Vermögen und Vorbezug
Die grösste Hürde ist die Vermögensschwelle. Wer mehr als die erlaubte Summe besitzt, erhält keine Überbrückungsleistung – und steht vor einer schwierigen Abwägung. Manche sind versucht, vor der Aussteuerung Geld auszugeben oder zu verschenken, um unter die Grenze zu kommen. Davon ist abzuraten: Vermögensverzicht wird angerechnet, als wäre das Geld noch vorhanden. Wichtig ist auch, dass ein Kapitalbezug aus der zweiten Säule die Rechnung verändern kann – das bezogene Kapital zählt als Vermögen. Wer kurz vor der Aussteuerung steht, sollte deshalb keine vorschnellen Entscheidungen treffen, sondern die Reihenfolge sorgfältig planen. Wer parallel die eigene Pensionskassen-Situation in der Arbeitslosigkeit verstehen will, findet im Artikel zu Pensionskasse bei Arbeitslosigkeit die Regeln zur Freizügigkeit und zur Weiterversicherung.
Antrag und Zuständigkeit
Zuständig ist die kantonale Stelle, die auch die Ergänzungsleistungen bearbeitet – je nach Kanton die Ausgleichskasse oder eine eigene EL-Stelle. Den Antrag stellt man nach der Aussteuerung; rückwirkende Zahlungen sind nur begrenzt möglich, weshalb man sich frühzeitig melden sollte. Mitzubringen sind der Aussteuerungsentscheid der Arbeitslosenkasse, ein vollständiger Nachweis der Beitragsjahre über den individuellen Kontoauszug sowie Unterlagen zu Vermögen, Miete und Krankenkasse. Wer seine Beitragsbiografie noch nicht kennt, sollte den Kontoauszug bei der Ausgleichskasse anfordern – er ist kostenlos und zeigt sofort, ob die zwanzig Jahre erreicht sind.
Fazit
Die Überbrückungsleistung ist ein wichtiges, aber wenig bekanntes Sicherheitsnetz für ältere Arbeitslose. Sie verhindert, dass eine späte Kündigung die ganze Altersvorsorge auffrisst. Entscheidend sind die strengen Voraussetzungen – zwanzig Beitragsjahre, das Mindesteinkommen und vor allem die Vermögensschwelle. Wer sich dem 60. Geburtstag nähert und die eigene Stelle als unsicher empfindet, sollte jetzt zwei Dinge tun: den individuellen AHV-Kontoauszug prüfen und sich einen Überblick über das anrechenbare Vermögen verschaffen. So weiss man im Ernstfall genau, ob diese Brücke trägt. Eine Anlageberatung ersetzt dieser Überblick nicht – aber er schafft Klarheit über die eigene Ausgangslage.