Finanzen

Vorsorgeauftrag: Vollmacht für den Ernstfall

Wenn die Vorsorge ins Spiel kommt, denken die meisten an AHV, Pensionskasse und Säule 3a. Doch es gibt eine vierte Säule, die noch oft vergessen wird – obwohl sie im Ernstfall den grössten Unterschied macht: der Vorsorgeauftrag. Wer urteilsunfähig wird, etwa nach einem Hirnschlag, einem Unfall oder durch eine Demenz, kann ohne dieses Dokument weder seine Finanzen regeln noch über medizinische Massnahmen entscheiden. Statt der Familie übernimmt dann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) – mit einem fremden Beistand und langwierigen Verfahren.

Was der Vorsorgeauftrag regelt

Seit dem revidierten Erwachsenenschutzrecht 2013 kann jede urteilsfähige volljährige Person in der Schweiz einen Vorsorgeauftrag errichten. Damit bestimmt sie selbst, wer im Fall einer dauerhaften Urteilsunfähigkeit ihre Angelegenheiten regeln soll. Der Auftrag deckt drei Bereiche ab: Personensorge (Wohnsituation, medizinische Entscheidungen), Vermögenssorge (Bankkonten, Rechnungen, Investitionen) und Vertretung im Rechtsverkehr (Verträge, Versicherungen, Behörden). Dabei dürfen für die drei Bereiche auch verschiedene Personen eingesetzt werden – zum Beispiel die Ehepartnerin für die Personensorge und ein finanzversierter Geschwisterteil für die Vermögensverwaltung.

Ohne Vorsorgeauftrag gilt: Auch der Ehegatte hat nur ein eingeschränktes gesetzliches Vertretungsrecht – er darf alltägliche Geschäfte wie Stromrechnungen begleichen, aber keinen Hypothekarvertrag verlängern oder ein Wertschriftendepot umschichten. Für unverheiratete oder im Konkubinat lebende Paare gibt es überhaupt kein gesetzliches Vertretungsrecht. Hier ist der Vorsorgeauftrag praktisch unverzichtbar.

Wie er rechtsgültig zustande kommt

Der Vorsorgeauftrag muss entweder eigenhändig handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben oder öffentlich beurkundet werden – ein Notariat ist also eine Möglichkeit, aber kein Muss. Wer komplexere Vermögensverhältnisse hat, sollte trotzdem den Gang zum Notar wählen, weil sich Lücken später kaum reparieren lassen. Die Kosten liegen je nach Kanton meist zwischen 300 und 800 Franken.

Wichtig: Der Auftrag muss aufbewahrt werden, wo er gefunden wird. Viele Kantone bieten an, beim Zivilstandsamt einen Hinterlegungsvermerk anzubringen – dann taucht im Infostar-System der Eintrag «Vorsorgeauftrag hinterlegt» auf, sobald eine KESB den Fall prüft. Ohne Vermerk bleibt das Dokument allenfalls in der Schublade liegen, und die KESB ernennt trotzdem einen Beistand.

Was im Ernstfall passiert

Tritt die Urteilsunfähigkeit ein, validiert die KESB den Vorsorgeauftrag. Sie prüft, ob er rechtsgültig errichtet wurde, ob die eingesetzte Person die Aufgabe annimmt und ob sie dazu geeignet ist. Erst dann tritt der Auftrag in Kraft. Die KESB bleibt im Hintergrund – sie kann jährliche Berichte verlangen, vor allem bei der Vermögensverwaltung, hat aber nicht das letzte Wort, solange der Beauftragte sauber arbeitet.

Wer keinen Auftrag hinterlegt hat, bekommt eine «Beistandschaft» durch die KESB. Die Behörde wählt eine Vertretungsperson, häufig einen Berufsbeistand. Das funktioniert, ist aber wesentlich teurer (Stundenansätze von 100 bis 200 Franken) und entfernt sich vom Willen der betroffenen Person. Mit einem Vorsorgeauftrag bleiben Entscheidungen in der Familie oder bei selbst gewählten Vertrauenspersonen.

Patientenverfügung als Ergänzung

Der Vorsorgeauftrag deckt die Personensorge generell – die Patientenverfügung wird parallel benötigt, um konkrete medizinische Wünsche festzuhalten (zum Beispiel: keine künstliche Ernährung, keine Wiederbelebung bei terminalem Krebs). Beide Dokumente ergänzen sich. Wer den Vorsorgeauftrag schreibt, sollte gleichzeitig eine Patientenverfügung erstellen und beide am gleichen Ort aufbewahren – idealerweise mit einer Kopie beim Hausarzt.

Wer regelmässig daran denken muss, wo das Original liegt, kann es bei der ProSenectute, der Caritas oder gegen Gebühr beim Wohnsitz-Notar hinterlegen. Wichtig ist auch, dass der oder die Beauftragte vom Auftrag weiss – er ist sonst zwar rechtlich gültig, läuft aber im Ernstfall ins Leere.

Mehr Hintergrund zu verwandten Vorsorgefragen findet sich im Artikel Konkubinat und Vorsorge: Die unsichtbare Lücke.

Nächster Schritt

Der Vorsorgeauftrag ist eines der wenigen Dokumente, das in jeder Lebensphase sinnvoll ist – mit 30 ebenso wie mit 70. Wer noch keinen hat, kann sich auf den Mustervorlagen der Schweizerischen Bundeskanzlei, von ProSenectute oder von Pro Mente Sana eine erste Version herunterladen, die wichtigsten Personen wählen und dann gegebenenfalls mit einem Notar verfeinern. Der Aufwand ist überschaubar, der Effekt im Ernstfall enorm.

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