Zwischen zwei Stellen liegt nicht nur eine Lücke im Kalender, sondern auch eine im Vorsorgesystem. Wer den Arbeitgeber wechselt, kündigt oder eine Auszeit nimmt, muss sich aktiv um sein angespartes Pensionskassen-Guthaben kümmern. Geschieht das nicht, landet das Geld nach sechs Monaten automatisch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG – ohne Zins, ohne Strategie, ohne Wahl. Diese stille Zwangslösung kostet über zehn oder zwanzig Jahre rasch fünfstellige Beträge an entgangenen Renditen.
Worum es technisch geht
Das Freizügigkeitsguthaben ist der Anteil des angesparten Pensionskassen-Kapitals, der einem persönlich zusteht – das ehemalige BVG-Altersguthaben plus überobligatorischer Anteil plus persönliche Einkäufe. Solange jemand bei einer neuen Schweizer Arbeitgeberin antritt, wird das Guthaben einfach an die neue Pensionskasse überwiesen. Komplexer wird es bei Pause, Sabbatical, Selbstständigkeit, Auswanderung oder Stellenlücke. Dann braucht es ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice.
Die ehemalige Arbeitgeberin meldet die austretende Person bei der Pensionskasse ab. Die Kasse schickt einen Brief mit der Frage: Wohin soll das Geld? Wer nicht innerhalb von sechs Monaten antwortet, sieht sein Kapital bei der Auffangeinrichtung verschwinden. Das ist nicht verloren, aber der Zinssatz dort orientiert sich am BVG-Mindestzins (2026: 1,0 Prozent) und damit deutlich unter dem, was eine gute Freizügigkeitsstiftung leistet.
Konto, Police oder Anlagestiftung?
Es gibt drei Aufbewahrungsformen mit unterschiedlichen Profilen.
Das klassische Freizügigkeitskonto bei einer Bank verzinst das Guthaben zu einem fixen Satz – 2026 lagen die besten Anbieter wie WIR Bank, Tellco oder Bank Cler zwischen 0,8 und 1,2 Prozent. Sicher, einfach, aber inflationsschwach.
Eine Freizügigkeitspolice bei einer Lebensversicherung enthält zusätzlich einen Versicherungsschutz für Tod oder Invalidität. Sie ist meist teurer in den Kosten und unflexibler beim Bezug – für die meisten Berufstätigen ist sie nicht die beste Wahl, ausser es besteht ein konkreter Absicherungsbedarf, der anders nicht gedeckt wird.
Die spannendste Form ist die Freizügigkeits-Anlagelösung, bei der das Guthaben in einen Wertschriftenmix investiert wird. Stiftungen wie VIAC, Finpension, Frankly oder True Wealth bieten Aktienquoten bis 99 Prozent zu Pauschalkosten zwischen 0,30 und 0,49 Prozent pro Jahr. Bei einem Anlagehorizont von zehn Jahren oder mehr ist das langfristig die deutlich rentablere Variante, mit der dafür typischen Schwankungsbreite.
Splitting: zwei Konti, doppelter Spielraum
Ein oft übersehener Trick ist die Aufteilung des Guthabens auf zwei verschiedene Freizügigkeitsstiftungen. Das gesetzlich erlaubte Splitting ermöglicht später einen gestaffelten Bezug in zwei Steuerperioden – analog zur Säule-3a-Staffelung. Statt das ganze Kapital in einem einzigen Jahr zu beziehen und die volle Progression der Sondersteuer auf Kapitalleistungen zu zahlen, wird in zwei Tranchen ausbezahlt. Bei einem Guthaben von beispielsweise CHF 250’000 lassen sich so je nach Wohnkanton mehrere tausend Franken Steuern sparen.
Wichtig: Das Splitting muss beim Übertrag von der Pensionskasse auf die Freizügigkeit erfolgen. Nachträglich von einer Stiftung auf zwei umzuverteilen ist nicht möglich – die einmal gewählte Aufteilung ist faktisch endgültig. Wer dies plant, sollte vor dem Auflösen des PK-Kontos die zwei Zielstiftungen wählen und der Pensionskasse genaue Anweisungen geben.
Mehr zum Staffelungseffekt am Beispiel der dritten Säule im Artikel Säule 3a gestaffelt beziehen.
Wann wieder einzahlen ins PK-System
Sobald eine neue Anstellung über CHF 22’680 Jahreslohn (BVG-Eintrittsschwelle 2026) erreicht wird, ist die neue Pensionskasse beitragspflichtig. Sie verlangt in der Regel die Einbringung des vorhandenen Freizügigkeitsguthabens. Das ist nicht verhandelbar, sofern das Guthaben aus früheren beruflichen Verhältnissen stammt – Einkaufslücken müssen aktiv geschlossen werden, das vorhandene Kapital wandert automatisch.
Wer selbstständig wird oder ins Ausland zieht, hat dagegen breite Optionen: Auszahlung bei Selbstständigkeit, WEF-Vorbezug für Wohneigentum, vorzeitiger Bezug ab 60, oder schlicht Stehenlassen bis zum AHV-Alter mit fünfjähriger Verschiebungsmöglichkeit nach Erwerbsende.
Konkreter nächster Schritt
Bei einem geplanten oder vollzogenen Stellenwechsel innerhalb der nächsten sechs Monate: drei Punkte prüfen. Erstens, ist das Schreiben der alten Pensionskasse mit der Frage nach dem Zielkonto eingetroffen? Zweitens, ist eine längere Lücke oder Selbstständigkeit absehbar – dann lohnt eine Anlagelösung statt eines reinen Kontos. Drittens, kommt für den späteren Bezug ein Splitting in Frage – dann jetzt entscheiden, nicht später. Eine halbe Stunde Aufwand sichert die Kontrolle über oft das grösste eigene Vermögen.