Der harte Schnitt am 65. Geburtstag ist für viele Berufstätige nicht mehr das Modell der Wahl. Seit der AHV21-Reform und den jüngsten BVG-Anpassungen ist die Teilpensionierung in der Schweiz so flexibel wie nie zuvor – und steuerlich attraktiver, als die meisten ahnen. Wer das Modell sauber plant, kann den Übergang in drei Schritten gestalten und dabei sowohl Steuern als auch Vorsorgekapital optimieren.
Was sich seit AHV21 konkret geändert hat
Vor der AHV21-Reform war eine echte Teilpensionierung mühsam: Reglemente vieler Pensionskassen sahen nur eine einzige Bezugsstufe vor, und die AHV liess sich nur in zwei Schritten vorbeziehen oder aufschieben. Seit 2024 erlaubt das Gesetz im BVG bis zu drei Bezugsschritte zwischen 58 und 70 Jahren. Bei der AHV-Rente sind ebenfalls drei Schritte möglich, mit monatsgenauer Anpassung des Vorbezugs- oder Aufschubzuschlags.
Damit wird ein echtes Drei-Stufen-Modell möglich: zum Beispiel 60, 63 und 65 – oder 62, 64 und 66. Wichtig: Nicht jede Pensionskasse hat das Reglement bereits an die neue Maximalzahl angepasst. Ein Blick ins aktuelle Vorsorgereglement lohnt sich vor jeder Planung.
Stufe 1: Pensum reduzieren mit 60 oder 62
Der erste Schritt ist meist eine Reduktion auf etwa 80 bis 60 Prozent. Wer arbeitsrechtlich Spielraum hat – Wissensarbeitende, Selbstständige, Kaderpersonal mit Jobsharing-Möglichkeit – findet hier den grössten Hebel. Bei vielen Pensionskassen löst die Pensumsreduktion einen anteiligen Bezug des Altersguthabens aus, sofern das Reglement den Vorbezug ab 58 oder 60 zulässt.
Ein 40-prozentiger Bezug bei Reduktion von 100 auf 60 Prozent würde bedeuten: 40 Prozent des Altersguthabens werden ausbezahlt oder verrentet, 60 Prozent bleiben im aktiven Sparprozess. Wer hier teilweise Kapital und teilweise Rente wählt, kann später beim nächsten Schritt wieder die Wahl treffen – das ist eine der grossen Stärken der Drei-Schritte-Variante.
Stufe 2: Weitere Reduktion mit 63 oder 64
Drei Jahre später folgt der zweite Schritt – häufig die Reduktion von 60 auf 30 oder 40 Prozent. Auch hier wird ein weiterer Teil des verbleibenden Pensionskassen-Guthabens fällig. Wer diesen Schritt mit einem freiwilligen Pensionskasseneinkauf in den Vorjahren kombiniert, kann den steuerlichen Effekt deutlich verstärken: Der Einkauf reduziert das steuerbare Einkommen im Jahr der Einzahlung, der spätere Kapitalbezug wird separat und zu deutlich tieferem Satz besteuert.
Für die AHV bedeutet die Stufe 2 oft den Zeitpunkt des Teilvorbezugs: Wer mit 64 die Hälfte der AHV vorbezieht, akzeptiert einen Kürzungsfaktor von 6,8 Prozent pro Vorbezugsjahr auf den vorbezogenen Teil – beim Frauen-Referenzalter 64 und beim Männer-Referenzalter 65 ist die Mathematik unterschiedlich. Mit der gleitenden Anpassung der AHV21-Reform ist das auch monatsgenau möglich, nicht mehr nur jahresweise.
Stufe 3: Vollständige Pensionierung – oder Aufschub
Die letzte Stufe ist der Abschluss. Wer mit 65 nicht vollständig aufhören möchte, kann den verbliebenen Teil der AHV auf 66, 67 oder 70 aufschieben. Pro Aufschubjahr wächst die Rente um zwischen 5,2 und 31,5 Prozent (über fünf Jahre kumuliert). Für Personen mit überdurchschnittlicher Lebenserwartung und gutem Einkommen ist das eine der wenigen wirklich attraktiven „Anlagemöglichkeiten“ mit garantierter Lebenslangrente.
Bei der Pensionskasse wird in dieser Stufe das letzte Drittel oder Viertel des Altersguthabens fällig. Hier zeigt sich der Vorteil der Staffelung: Drei Kapitalbezüge in drei verschiedenen Steuerjahren (oder mindestens drei verschiedenen Steuerperioden, je nach Kanton) werden separat besteuert – mit jeweils niedrigerem Progressionssatz, als ein einziger grosser Bezug hätte.
Steuerliche Faustregeln
Drei Punkte sind in jeder Kantonsregel wichtig. Erstens: Bezüge in unterschiedlichen Steuerjahren trennen. Wer in einem Kalenderjahr aus PK und Säule 3a gleichzeitig bezieht, wird in vielen Kantonen kumuliert besteuert – die gewünschte Progressionsbrechung verpufft. Zweitens: Pensionskasseneinkäufe mindestens drei Jahre vor dem Bezug tätigen. Sonst greift die Sperrfrist und der spätere Kapitalbezug ist nicht steuerlich begünstigt. Drittens: Wohnsitzkanton prüfen – die Unterschiede zwischen Zug, Schwyz, Genf und Waadt bei der Kapitalbezugssteuer sind erheblich. Ein Wohnsitzwechsel kurz vor der Pensionierung kann legitim sein, muss aber substantiiert und nicht nur formal vollzogen werden.
Was jetzt zu tun ist
Wer das Drei-Stufen-Modell nutzen will, sollte mit 55 die Planung beginnen. Drei konkrete Schritte: das Vorsorgereglement der eigenen Pensionskasse anfordern und prüfen, wie viele Bezugsschritte und welche Mindest-Pensumsreduktionen das Reglement vorsieht. Eine Steuerprojektion über drei Bezugsjahre bei einem unabhängigen Vorsorgeberater oder mit einem Online-Tool wie VermögensZentrum oder PensExpert erstellen. Und schliesslich mit dem Arbeitgeber frühzeitig sprechen – nicht jede Pensumsreduktion ist sofort möglich, und Jobsharing-Modelle brauchen oft 12 bis 18 Monate Vorlauf.
Wer das mit einer gestaffelten Säule 3a-Strategie kombinieren möchte, findet im Artikel „Säule 3a gestaffelt beziehen: Progression brechen“ die ergänzende Logik für die dritte Säule.
Konkreter nächster Schritt
Frag bei deiner Pensionskasse das aktuelle Vorsorgereglement Stand 2026 an – speziell die Abschnitte zu Teilpensionierung und Mindestpensum. Bei vielen Kassen liegt eine aktualisierte Fassung nach AHV21 vor, die noch nicht aktiv kommuniziert wurde. Wer das Reglement kennt, plant die nächsten zehn Jahre mit deutlich mehr Spielraum.