In der Schweiz leben mehr als 600’000 Paare unverheiratet zusammen – Tendenz steigend. Viele teilen den Alltag seit Jahrzehnten: Haushalt, Hypothek, Kinder, Krankheitsgeschichten. Was sie selten teilen, ist ein realistisches Bild der eigenen Vorsorgesituation. Denn das Schweizer Vorsorgesystem stammt aus einer Zeit, in der eine eheähnliche Lebensgemeinschaft rechtlich kaum vorkam. Wer im Konkubinat lebt und das gleiche Schutzniveau wie ein Ehepaar will, muss aktiv handeln. Sonst entsteht im Todesfall oder bei Invalidität eine Lücke, die im falschen Moment existenzbedrohend wirkt.
Was die AHV nicht zahlt
Die erste Säule kennt keine Konkubinatspartner. Stirbt ein Mensch in einer eingetragenen Ehe, hat der überlebende Partner Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente – lebenslang oder bis ein bestimmtes Alter erreicht ist, je nach Konstellation. Im Konkubinat: nichts. Auch Erziehungsgutschriften wirken sich beim Konkubinatspartner nicht aus, wenn keine gemeinsame elterliche Sorge gemeldet ist.
Konkret: Eine 58-jährige Frau, die zwanzig Jahre mit ihrem Lebenspartner zusammenwohnt und plötzlich verwitwet, würde als Ehefrau eine AHV-Hinterlassenenrente von rund 1’800 bis 2’400 Franken monatlich erhalten. Als Konkubinatspartnerin erhält sie nichts. Bei ihrer eigenen AHV-Rente, die typischerweise zwischen 1’600 und 2’200 Franken liegt, bleibt nach dem Wegfall der gemeinsamen Wohnkosten oft zu wenig übrig.
Wo die Pensionskasse zum entscheidenden Hebel wird
Die zweite Säule ist der Hebel, mit dem sich der grösste Teil der Lücke schliessen lässt – aber nur, wenn man ihn benutzt. Die meisten Pensionskassen-Reglemente erlauben heute, einen Konkubinatspartner als Begünstigten für die Hinterlassenenleistung zu melden. Voraussetzungen variieren, in der Regel gelten zwei davon: gemeinsamer Haushalt seit mindestens fünf Jahren und schriftliche Anmeldung bei der Pensionskasse zu Lebzeiten der versicherten Person.
Genau diese schriftliche Anmeldung wird häufig vergessen. Wer sie unterlässt, hinterlässt im Todesfall keine Hinterlassenenrente an den Partner, sondern das angesparte Kapital fliesst in andere Begünstigungsklassen oder zurück in die Kasse. Eine fünfminütige Aufgabe entscheidet darüber, ob 400’000 oder mehr Franken Kapital im Familienkreis bleiben oder verloren gehen.
Drei Schritte, die jedes Konkubinatspaar abarbeiten sollte
Der erste Schritt: Reglemente lesen. Das Pensionskassenreglement zeigt klar, ob eine Konkubinatsbegünstigung möglich ist und welche Bedingungen gelten. Wer es nicht versteht, lässt sich vom HR-Team oder direkt von der Vorsorgeeinrichtung Auskunft geben.
Der zweite Schritt: Begünstigung schriftlich anmelden. Viele Kassen haben dazu ein einseitiges Formular. Wichtig sind klare Angaben zu gemeinsamem Haushalt, Dauer und Identität des Begünstigten. Ein Wohnsitznachweis – etwa eine Bestätigung der Wohngemeinde – kann beigelegt werden.
Der dritte Schritt: Säule 3a-Begünstigung prüfen. Hier gilt eine gesetzlich festgelegte Reihenfolge, aber Konkubinatspartner können unter bestimmten Voraussetzungen in der zweiten oder dritten Stufe stehen. Die Reihenfolge lässt sich teilweise selbst gestalten, was bei Patchwork-Familien zentral ist. Auch hier braucht es eine schriftliche Anmeldung bei der Bank oder Versicherung.
Was darüber hinaus hilft: Vertrag, Vollmacht, Testament
Vorsorge ist mehr als Pensionskasse. Drei Dokumente sollten in jedem Konkubinat liegen. Ein Konkubinatsvertrag regelt Vermögensverhältnisse, Hauseigentum und Aufgabenteilung – wer was bezahlt, wem was gehört, was bei Trennung passiert. Eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung stellen sicher, dass der Partner medizinische Entscheidungen treffen darf, wenn die versicherte Person handlungsunfähig ist. Ohne Vollmacht wird in der Schweiz die Erwachsenenschutzbehörde zuständig – ein langer, formaler Prozess.
Das Testament schliesst die Lücke beim Erbrecht. Ohne Testament erbt der Konkubinatspartner nichts – die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt ihn nicht. Ein Testament kann ihm bis zur frei verfügbaren Quote (mindestens die Hälfte bei Kindern, alles ohne Pflichtteilserben) den Nachlass zuwenden. Die Erbschaftssteuer wirkt allerdings hart: In den meisten Kantonen werden Konkubinatspartner wie Nichtverwandte besteuert, also mit Sätzen zwischen 15 und 40 Prozent. Genf, Schwyz und einige andere Kantone gewähren mittlerweile Erleichterungen, der Rest nicht. Wer im Eigenheim wohnt und es vererben will, muss diese Steuer einplanen.
Wann eine Heirat steuerlich und vorsorgetechnisch sinnvoll wird
Die schwierige Frage am Ende: Lohnt sich heiraten? Pauschal lässt sich das nicht beantworten. Wer in den Fünfzigern oder Sechzigern ist, Vermögen aufgebaut hat und nicht mehr beruflich aktiv – für die wird eine späte Heirat oft sinnvoll, weil sie die AHV-Witwenrente, die Pensionskassen-Rente und die erbrechtliche Stellung in einem Schritt absichert. Wer noch berufstätig ist, kann durch die Heiratsstrafe bei den Steuern abgestraft werden. Eine Berechnung der Frühpensionierung mit Lückenanalyse bringt mehr Klarheit als jede pauschale Empfehlung.
Fazit und nächster Schritt
Konkubinat ist gelebter Alltag, das Schweizer Vorsorgesystem hängt teilweise zurück. Wer die Lücke nicht aktiv schliesst, riskiert im schlimmsten Moment grosse finanzielle Einbussen. Konkreter nächster Schritt: Diese Woche das eigene Pensionskassenreglement öffnen und nachsehen, ob eine Konkubinatsbegünstigung möglich und angemeldet ist. Fünf Minuten Lesezeit, eventuell fünfzehn Minuten Formular – und ein Vorsorgerisiko ist abgehakt.