Ein kleiner Nebenjob, ein paar Aufträge als Freelancerin, ein Hobby, das plötzlich Geld abwirft: Immer mehr Berufstätige in der Schweiz verdienen neben dem Hauptjob etwas dazu. Die Frage, die dabei fast immer zu spät gestellt wird, lautet: Muss ich darauf AHV-Beiträge zahlen – und wenn ja, ab wann? Die Antwort entscheidet nicht nur über eine Rechnung der Ausgleichskasse, sondern auch darüber, ob im Alter eine Beitragslücke klafft.
Warum das Thema mehr als eine Formalie ist
Die AHV kennt keine Freizeit. Grundsätzlich ist jedes Erwerbseinkommen beitragspflichtig – egal ob es aus einer Anstellung oder aus selbständiger Tätigkeit stammt, egal ob es das Haupt- oder das Nebeneinkommen ist. Wer Beiträge korrekt abrechnet, verbessert damit in vielen Fällen die spätere Rente, weil das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen steigt. Wer sie schuldig bleibt, riskiert Nachforderungen samt Verzugszins über bis zu fünf Jahre.
Der zweite, oft übersehene Punkt: Beitragsjahre zählen. Wer aus dem Hauptjob ohnehin voll abrechnet, hat hier meist kein Problem. Wer aber nur teilzeitlich oder gar nicht angestellt ist und daneben etwas dazuverdient, sollte genau hinschauen – sonst entsteht trotz Erwerbstätigkeit eine Lücke.
Die Grenzen, die Sie kennen sollten
Bei unselbständiger Nebenbeschäftigung gilt die Regel des geringfügigen Lohns: Bis zu einem Betrag von 2’500 Franken pro Arbeitgeber und Kalenderjahr müssen die Beiträge nur abgerechnet werden, wenn die versicherte Person es ausdrücklich verlangt. Wichtig ist das Wort «pro Arbeitgeber» – wer bei drei Auftraggebern je 2’000 Franken verdient, bleibt dreimal unter der Grenze, obwohl das Total deutlich darüber liegt.
Es gibt Ausnahmen: In bestimmten Branchen – etwa bei Tätigkeiten in Privathaushalten sowie im Kultur- und Unterhaltungsbereich – muss unabhängig von der Höhe abgerechnet werden. Wer Reinigungs- oder Betreuungsarbeit im Privathaushalt bezahlt, ist als Arbeitgeber in der Pflicht, auch bei kleinen Beträgen.
Für selbständige Nebentätigkeit gilt eine analoge Bagatellgrenze: Bleibt der Reingewinn unter 2’500 Franken im Jahr, verzichtet die Ausgleichskasse in der Regel auf die Erhebung, sofern die Beiträge nicht verlangt werden. Darüber wird abgerechnet, und zwar nach der sinkenden Beitragsskala: Der Satz steigt mit dem Einkommen bis auf 10,0 Prozent AHV/IV/EO. Liegt das Einkommen sehr tief, greift der Mindestbeitrag von 530 Franken pro Jahr, zuzüglich Verwaltungskostenzuschlag der Kasse.
Selbständig oder angestellt? Das entscheidet die Kasse
Ein verbreitetes Missverständnis: Man könne selbst wählen, ob man als selbständig gilt. Das stimmt nicht. Die Ausgleichskasse beurteilt den Status anhand des tatsächlichen Verhältnisses – eigenes Betriebsrisiko, mehrere Auftraggeber, eigene Infrastruktur, freie Arbeitsorganisation. Wer faktisch weisungsgebunden für einen einzigen Auftraggeber arbeitet, gilt als unselbständig, auch wenn eine Rechnung gestellt wurde.
Das hat Folgen: Wird der Status nachträglich umgequalifiziert, muss der Auftraggeber die Arbeitgeberbeiträge nachzahlen. Deshalb lohnt sich bei grösseren, wiederkehrenden Aufträgen eine frühe Statusabklärung bei der kantonalen Ausgleichskasse.
Die zweite Säule kommt selten mit
Ein Nebenverdienst ist fast nie in der Pensionskasse versichert. Die BVG-Eintrittsschwelle liegt beim einzelnen Arbeitsverhältnis, und die meisten Nebenjobs bleiben darunter. Wer mehrere kleine Anstellungen hat, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig bei der Auffangeinrichtung versichern lassen. Wie ein solcher Entscheid mit den übrigen Vorsorgebausteinen zusammenspielt und wie die AHV-Rente überhaupt zustande kommt, zeigt unser Beitrag Skala 44: So entsteht Ihre AHV-Rente.
Steuerlich gilt: Der Nebenverdienst gehört in die Steuererklärung, unabhängig von der AHV-Grenze. Die Bagatellgrenze der Ausgleichskasse ist keine Steuerfreigrenze – das sind zwei verschiedene Systeme, die sich nicht gegenseitig entlasten.
Auch die Unfalldeckung verdient einen Blick. Wer im Hauptjob mindestens acht Stunden pro Woche arbeitet, ist dort gegen Nichtberufsunfälle versichert. Wer nur noch kleine Pensen hat oder ausschliesslich selbständig tätig ist, fällt aus dieser Deckung heraus und muss den Unfallschutz über die Krankenkasse einschliessen lassen. Diese Umstellung geht beim Übergang in die Selbständigkeit besonders häufig vergessen und wird oft erst nach dem ersten Schadenfall bemerkt.
Der nächste Schritt
Nehmen Sie sich zwanzig Minuten und listen Sie alle Einkommensquellen des laufenden Jahres auf: Auftraggeber, Betrag, Art der Tätigkeit. Übersteigt eine einzelne Quelle 2’500 Franken oder besteht Unsicherheit über den Status, melden Sie sich bei der Ausgleichskasse Ihres Kantons – die Statusabklärung ist kostenlos. Bestellen Sie bei der Gelegenheit gleich Ihren IK-Auszug: Er zeigt schwarz auf weiss, welche Jahre bereits vollständig erfasst sind.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Die verbindliche Auskunft erteilt Ihre kantonale Ausgleichskasse.