Finanzen

Teilpensionierung: schrittweise aufhören

Der abrupte Wechsel vom vollen Arbeitspensum in den Ruhestand von einem Tag auf den anderen ist ein Auslaufmodell. Immer mehr Menschen in der Schweiz reduzieren ihr Pensum stattdessen in Etappen – erst auf 60 Prozent, dann auf 30, schliesslich ganz. Diese Teilpensionierung ist nicht nur ein sanfterer Übergang für Körper und Kopf, sondern seit der Reform «AHV 21» auch ein erstaunlich wirksames Instrument, um bei den Steuern und der Vorsorge Tausende von Franken zu gewinnen. Wer die Regeln kennt, plant den Ausstieg mit System statt mit dem Kalenderblatt.

Warum das Thema heute besonders zählt

Mit der Reform «AHV 21», die seit 2024 in Kraft ist, wurde der Rentenbezug flexibilisiert. Die AHV-Rente lässt sich heute zwischen 63 und 70 Jahren beziehen – Frauen der Übergangsgeneration teils bereits ab 62. Neu kann man auch nur einen Teil der Rente vorziehen oder aufschieben, nämlich zwischen 20 und 80 Prozent, und das in bis zu drei Schritten. Parallel dazu erlauben die Pensionskassen den Bezug des Alterskapitals gestaffelt über mehrere Teilpensionierungsschritte. Diese neue Flexibilität ist die Grundlage für eine steuerlich clevere Planung.

Der Steuerhebel liegt im Kapitalbezug

Der grösste finanzielle Effekt der Teilpensionierung entsteht beim Bezug des Pensionskassenkapitals. Kapitalauszahlungen aus der zweiten Säule werden separat vom übrigen Einkommen und zu einem reduzierten Satz besteuert – aber dieser Satz ist progressiv. Je höher der in einem einzelnen Jahr bezogene Betrag, desto höher der Prozentsatz.

Genau hier setzt die Teilpensionierung an. Wer sein Pensum in zwei oder drei Schritten reduziert und bei jedem Schritt einen Teil des Kapitals bezieht, verteilt die Auszahlung über mehrere Steuerjahre. Statt einer grossen Summe in einem Jahr fallen mehrere kleinere an – jede zu einem tieferen Satz. Über die gesamte Auszahlung hinweg lassen sich so je nach Kanton und Kapitalhöhe mehrere Tausend Franken Steuern sparen. Seit «AHV 21» sind bei der Pensionskasse maximal drei solcher Kapitalbezugsschritte erlaubt. Das gleiche Prinzip der Progressionsbrechung nutzt, wer schon die Säule 3a gestaffelt bezieht.

AHV, Pensionskasse und die dritte Säule im Zusammenspiel

Wichtig ist, die drei Vorsorgeebenen zusammen zu denken. Bei der AHV entscheidet der Zeitpunkt des Rentenbezugs über die Höhe: Ein Vorbezug kürzt die Rente lebenslang, ein Aufschub erhöht sie. Wer weiterarbeitet, aber die Rente aufschiebt, sammelt unter Umständen zusätzliche Beitragsjahre.

Bei der Pensionskasse hängt viel vom Reglement ab. Nicht jede Kasse lässt beliebig viele Teilschritte oder jede Kombination aus Renten- und Kapitalbezug zu. Ein Blick ins Reglement oder ein Gespräch mit der Kasse vor der ersten Pensumsreduktion ist deshalb Pflicht. Und die Säule 3a bleibt relevant: Solange ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen fliesst, darf weiter einbezahlt werden – ab 2026 bis zu 7’258 Franken jährlich für Erwerbstätige mit Pensionskasse. Diese Einzahlungen senken das steuerbare Einkommen genau in den Jahren, in denen das Pensum und damit der Lohn bereits sinken.

Was man früh klären sollte

Eine gute Teilpensionierung beginnt Jahre vor dem ersten Schritt. Drei Punkte sind zentral. Erstens: Erlaubt das Pensionskassenreglement die geplante Etappierung überhaupt, und in welchen Pensumsschritten? Zweitens: Wie viel Kapital soll pro Schritt bezogen und wie viel als Rente belassen werden – denn die Rente sichert lebenslanges, garantiertes Einkommen, während das Kapital flexibel, aber selbst zu verwalten ist. Drittens: Wie sieht die Progression im eigenen Wohnkanton aus, denn die Kapitalauszahlungssteuer unterscheidet sich kantonal erheblich.

Wer diese Fragen früh angeht, kann die Reduktionsschritte gezielt auf verschiedene Steuerjahre legen und dabei auch einen allfälligen Wohnkantonswechsel oder freiwillige Pensionskasseneinkäufe in den Jahren davor mitdenken. Denn ein Einkauf kurz vor dem Kapitalbezug unterliegt einer dreijährigen Sperrfrist – auch das gehört in die Planung.

Der nächste Schritt

Bestellen Sie bei Ihrer Pensionskasse den aktuellen Vorsorgeausweis und fragen Sie konkret nach den Möglichkeiten zur Teilpensionierung: Wie viele Teilschritte sind erlaubt, in welchen Pensumsgrössen, und lässt sich pro Schritt Kapital beziehen? Mit diesen Angaben und einem Blick auf die Kapitalauszahlungssteuer Ihres Kantons können Sie – idealerweise mit einer Fachperson – einen Etappenplan entwerfen, der den Übergang in den Ruhestand nicht dem Zufall, sondern dem Steuerkalender überlässt.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Vorsorge- oder Steuerberatung. Ihre persönliche Situation klären Sie am besten mit einer Fachperson oder Ihrer Pensionskasse.

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