Wer mit knapp 60 die Stelle verliert, steht vor einem der grössten finanziellen Risiken der Schweizer Erwerbsbiografie. Die Aussteuerung droht, eine neue Anstellung ist in diesem Alter schwer zu finden, und bis zur AHV sind es noch Jahre. Für genau diese Lücke gibt es seit Juli 2021 die Überbrückungsleistungen, kurz ÜL. Viele Betroffene wissen nicht, dass ihnen dieser Anspruch zusteht – dabei kann er den vorzeitigen Rückgriff auf das Vorsorgekapital verhindern.
Warum das Thema heute so wichtig ist
Ältere Arbeitnehmende gelten als besonders gefährdet: Wer nach dem 58. Altersjahr arbeitslos wird, findet oft trotz Erfahrung und Qualifikation keine neue Stelle mehr. Läuft die Arbeitslosenkasse aus, bevor das AHV-Alter erreicht ist, entsteht eine Einkommenslücke von mehreren Jahren. Ohne Auffangnetz bedeutet das für viele: Sozialhilfe – und damit häufig der Zwang, zuerst das eigene Vermögen und die Pensionskasse aufzubrauchen.
Die Überbrückungsleistungen wurden geschaffen, um genau das zu verhindern. Sie sind ein Bundesinstrument, das ausgesteuerten Personen kurz vor der Pensionierung ein würdiges Auskommen sichert, ohne dass die Altersvorsorge geplündert werden muss. Damit ergänzen sie das System aus AHV, Ergänzungsleistungen und beruflicher Vorsorge an einer sensiblen Stelle.
Wer Anspruch hat
Die Voraussetzungen sind klar definiert, aber streng. Erstens muss man am 1. Juli 2021 oder später ausgesteuert worden sein und das 60. Altersjahr erreicht haben. Zweitens braucht es eine solide Versicherungsbiografie: mindestens 20 AHV-Beitragsjahre, davon mindestens fünf nach dem 50. Geburtstag, jeweils mit einem Jahreseinkommen von wenigstens rund 22’680 Franken.
Drittens gelten Vermögensgrenzen. Das Reinvermögen darf 50’000 Franken für Alleinstehende beziehungsweise 100’000 Franken für Ehepaare nicht übersteigen. Selbstbewohntes Wohneigentum wird dabei nicht angerechnet – wer im eigenen Haus lebt, verliert den Anspruch also nicht automatisch. Und schliesslich braucht es eine wirtschaftliche Bedürftigkeit: Die anerkannten Ausgaben müssen die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die ÜL decken dann die Differenz bis zu einer gesetzlichen Höchstgrenze.
Wie die Leistung berechnet wird
Die Überbrückungsleistungen funktionieren ähnlich wie die Ergänzungsleistungen zur AHV. Man stellt die anerkannten Ausgaben – Lebensbedarf, Miete, Krankenkassenprämien und weitere – den anrechenbaren Einnahmen gegenüber. Zu den Einnahmen zählen auch ein Teil des Vermögens und allfällige Renten. Die Differenz wird als jährliche Leistung ausbezahlt, gedeckelt durch einen gesetzlichen Höchstbetrag, der sich am mittleren Bedarf orientiert.
Ein wichtiger Punkt betrifft das Zusammenspiel mit der Pensionskasse: Wer bereits eine Altersrente aus der zweiten Säule bezieht, hat in der Regel keinen Anspruch mehr auf ÜL. Das macht die Reihenfolge der Entscheidungen entscheidend. Bevor man Vorsorgekapital antastet, sollte man prüfen, ob die Überbrückungsleistungen greifen. Wer sein Freizügigkeitsguthaben nach dem Austritt clever verwaltet, verschafft sich Spielraum – wie das geht, zeigt der Beitrag Freizügigkeitsdepot: Vorsorgegeld anlegen statt parken.
Der Weg zum Antrag
Zuständig für die Überbrückungsleistungen sind die kantonalen Durchführungsstellen, meist die Ausgleichskassen oder die für Ergänzungsleistungen zuständigen Ämter. Der Antrag muss aktiv gestellt werden – die Leistung kommt nicht automatisch. Deshalb ist es entscheidend, sich frühzeitig zu informieren, idealerweise schon während des letzten Jahres des Arbeitslosengeldbezugs.
Zum Antrag gehören Nachweise über die Beitragsjahre, das Vermögen, die laufenden Ausgaben und die erfolgte Aussteuerung. Wer unsicher ist, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, wendet sich an die kantonale Ausgleichskasse oder eine unabhängige Sozialberatungsstelle. Eine sorgfältige Abklärung lohnt sich, denn die Grenzwerte beim Vermögen und bei den Beitragsjahren entscheiden über den gesamten Anspruch.
Ein weiterer Punkt wird oft übersehen: Die Überbrückungsleistungen decken nicht nur den Lebensunterhalt, sondern übernehmen zusätzlich einen Beitrag an bestimmte Krankheits- und Behinderungskosten. Wer also unter dem Strich mit Zusatzausgaben für die Gesundheit rechnet, sollte auch diese in der Aufstellung berücksichtigen. Zudem endet der Anspruch, sobald man das ordentliche AHV-Alter erreicht oder eine Rente vorzeitig bezieht – die ÜL sind also bewusst als zeitlich befristete Brücke konstruiert und kein dauerhafter Ersatz für eine Rente.
Der konkrete nächste Schritt
Wer sich mit knapp 60 in einer unsicheren beruflichen Lage befindet, sollte nicht warten, bis das Arbeitslosengeld ausläuft. Der wichtigste Schritt ist eine frühzeitige Standortbestimmung: Beitragsjahre über den individuellen AHV-Kontoauszug prüfen, das eigene Vermögen den Grenzwerten gegenüberstellen und den Kontakt zur kantonalen Ausgleichskasse suchen. So weiss man rechtzeitig, ob die Brücke bis zur AHV trägt – und muss die eigene Altersvorsorge nicht vorzeitig anzapfen. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung, sondern zeigt, wo man die richtigen Fragen stellt.